Meine Frau und ich nutzen gemeinsam zwei kleine Wohnungen in unmittelbar nebeneinander gelegenen Gebäuden in Heidelberg. Die Stadt Heidelberg veranschlagt für die eine der Wohnungen den vollen Steuersatz für Zweitwohnungen (10% der Kaltmiete). Ich kann das nicht nachvollziehen, da die Zweitwohnungssteuer ja den besonderen Aufwand der Kommune ausgleichen soll, der z.B. dann entsteht, wenn die beiden Wohnungen sich in unterschiedlichen Städten befinden (der klassische Fall in Universitätsstädten). In unserem Fall liegt die Sache aber doch ganz anders. Würden wir statt der zwei kleineren eine größere Wohnung in derselben Straße bewohnen oder gar ein ganzes Haus, müssten wir die Steuer nicht zahlen. Wie lässt sich diese Besteuerung also rechtfertigen bzw. wie können wir gegen den Steuerbescheid vorgehen?
In einem gerichtlichen Verfahren könnte die Rechtmäßigkeit der Satzung überprüft werden. Hier wird unterschieden in der formellen Rechtmäßigkeit, also wie die Satzung zustande gekommen ist und der materiellen Rechtmäßigkeit.
Letztere überprüft gerade ob hier ausreichend auf die Grundrechte des Bürgers eingegangen wurde.
Die Einschränkung in § 2 Abs. 3 Nr. 4 der Satzung auf nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete oder Lebenspartner aus beruflichen Gründen greift m.E. hier zu kurz, so der BFH auch eine gemeinsame Veranlagung nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten mit zwei Wohnsitzen zulässt, muss es auch für aus persönlichen Gründen an zwei Wohnsitzen lebende Ehepartner, die nicht dauernd getrennt leben möglich sein in einer Gemeinde zwei kleine Wohnungen zu unterhalten.
Letztlich wird aber über diese Frage ein Gericht zu entscheiden haben, befürchte ich.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen