Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie nichts machen, also sich auf der Eigentümerversammlung einfach nur weigern, den Verwalter erneut zu bestellen, endet seine Amtsstellung automatisch zum Ablauf des 31.12.2022.
Aber in dieser Zeit kann der Verwalter noch viel Schaden anrichten. Bei einer außerordentlichen Eigentümerversammlung ist zunächst die 3 Wochenfrist des § 24 Absatz 4 WEG zu beachten. Die Einladungsschreiben gelten 3 Tage nachdem sie abgesendet wurden als zugegangen.
Somit kann die Eigentümerversammlung frühestens 24 Tage nachdem die Einladungen versendet wurden, stattfinden.
Nach § 26 Absatz 3 Satz 1 WEG kann der Verwalter jederzeit abberufen werden.
Der Vertrag mit dem Verwalter endet nach § 26 Absatz 3 Satz 2 WEG spätestens 6 Monate nach der Abberufung. Ob Sie die 6 Monate noch Verwaltervergütung zahlen müssen, oder den Vertrag früher kündigen können, kommt auf den Inhalt des Vertrags an. Wichtig ist, dass die Abberufung nicht automatisch die Kündigung enthält. Daher sollte die Kündigung extra erklärt werden.
Da das Gesetz noch sehr neu ist, gibt es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung, ob und gegebenenfalls was der Verwalter in den bis zu 6 Monaten zwischen der Abberufung und dem Vertragsende noch machen darf.
Deshalb sollte der Beschluss auch dies regeln.
Daher ergibt sich für die Eigentümerversammlung folgender Antrag:
Zitat:1. Der Verwalter.... (Name einsetzen) wird gemäß § 26 Absatz 3 Satz 1 WEG mit sofortiger Wirkung abberufen.
2. Der Verwaltervertrag wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt.
3. Gemäß § 27 Absatz 2 WEG wird beschlossen, dass der Verwalter bis zur Beendigung seines Verwaltervertrags keine Maßnahmen mehr durchführen, insbesondere keine Verträge im Namen der Gemeinschaft abschließen kündigen oder ändern darf und den Angestellten der Gemeinschaft (Beispiel: Hausmeister, Gärtner u.s.w.) keine Anordnungen mehr erteilen darf. Seine Pflicht die Jahresabrechnung zu erstellen, bleibt bestehen.
Nach meiner Rechtsauffassung ist 3. zwar unnötig, weil die Befugnisse des Verwalters noch tätig zu werden, mit der Abberufung entfallen, aber da es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, gilt lieber einen unnötigen Punkt beschließen, als einen eventuell erforderlichen Punkt wegzulassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen