Kellerbefüllung

| 25. April 2022 13:42 |
Preis: 50,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


08:09

Sehr geehrte Damen und Herren

Jemand hat vor dem 2 Weltkrieg mit dem graben eines Keller begonnen. Wer diese Person war lässt sich nicht mehr feststellen. Der Keller wurde nicht fertig gestellt.
Die unfertige Kellerhöhle wurde danach von einigen Dorfbewohnern als jahrelang als Müllplatz benutzt.
Nach Rücksprache mit dem damaligem Bürgermeister hat mein Vater ca 1961 den unfertigen Keller
vom Müll befreit und diesen fertig gestellt.
Im Zuge der Flurbereinigung wurde 1968 ein Kellerrecht eingetragen.
Ende der siebziger Jahre bis Anfang der achtziger Jahre hat die Gemeinde die über dem Keller
liegenden Grundstücke zu Bauplätzen umgestaltet.
Bei dieser Umgestaltung wurde jede Menge Erde abgetragen . Dadurch konnte der Keller die
gleichmäßige Temperatur nicht mehr halten und war als Keller unbrauchbar.
Da der Keller von uns auch nicht mehr gebraucht wurde, hat man sich auch weiter nicht beschwert .
Ein Bauherr ( nennen wir in Herr Müller ) hat das über unserem Keller befindliche Grundstück von der Gemeinde gekauft und hat darauf ein Haus gebaut. Genau über unserem Keller befindet sich die Hofeinfahrt .Das Kellerrecht ist auch in der Urkunde des Herrn Müller eingetragen.
Mein Vater hat auf Wunsch des Herrn Müller den Keller 2003 an diesen für 20 Jahre verpachtet.
ein Pachtzins wurde nicht vereinbart.
2013 habe ich das Anwesen meines Vaters übernommen.
2020 hat sich Herr Müller bei mir gemeldet und hat mir mitgeteilt , das der Keller einsturzgefährtet sei.
Ich habe darauf Kontakt mit der Gemeinde aufgenommen, die wollte Kosten einholen für die
Zuschüttung des Kellers. Habe aber noch keine Antwort erhalten.
Meine Frage: Wer ist für die Kosten zuständig, oder wie bekomme ich das Kellerrecht los.

MfG



25. April 2022 | 14:26

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Man müsste in der Tat da nachsehen, ob nicht an ein alleiniges Zugriffsrecht von Herrn Müller besteht und dieser für die Kosten der Verfüllung des Kellers aufzukommen hat. Im Einzelnen:
So stellt sich überhaupt die Frage, ob Ihr Vater überhaupt den überbauten Keller verpachten konnte und Sie dann durch seine Tod in das Pachtverhältnis eingerückt sind.

Schließlich hatte man das auch ohne Pachtzins vereinbart und das Kellerrecht war ja schon für Herrn Müller so im Grundbuch eingetragen. Ein "Kellerrecht" als Nutzungsrecht an den unter einem fremden Grundstück gelegenen Räumen konnte nach Gemeinem Recht als Dienstbarkeit oder als selbständiges, frei veräußerliches und vererbliches Recht an fremdem Grund und Boden begründet werden.

Es ist durchaus denkbar, dass das rechtlich so nachvollziehbar ist, dass Sie gegebenenfalls für die Kosten haften, aber ich würde jetzt erst einmal die Antwort der Gemeinde abwarten.

Dagegen spricht aber (also zu Ihren Gunsten), dass

- die rechtliche Grundlage für eine Pacht möglicherweise gar nicht gegeben ist,
- der Keller nämlich so gar nicht mehr verpachtet werden konnte,
- er so umgestaltet werden konnte, dass einem solchen Vertragsverhältnis das Nutzungsrecht entzogen war
- und infolgedessen die Eintragung im Grundbuch fehlerhaft gewesen ist.

Vor allem die Umgestaltung bei dem Bau des Hauses spricht gegen eine Kostentragungspflicht von ihnen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 25. April 2022 | 16:31

Hallo Herr Hesterberg
vielen Dank für die Antwort.
Ich glaube ich habe mich etwas unverständlich ausgedrückt.
Herr Müller der über dem Keller sein Haus gebaut hat, hat kein Kellerrecht. Mein Kellerrecht ist aber
in seinem Grundstück eingetragen. Weder Herr Müller oder ich wollen den Keller weiter benutzen.
Herr Müller hat nur Angst, das der Keller einbricht und dadurch seine Hofeinfahrt beschädigt wird.
Mir wurde gesagt, das das Kellerrecht in Bayern ( Unterfranken ) eine Ausnahme ist.
Meine Frage war.
1. muß ich für die Befüllung des Kellers aufkommen. ich habe ja nur ein Kellerrecht . Der Eingang des Kellers
liegt auf Gemeindeeigentum .
2. Wie komme ich von dem Kellerrecht weg.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. April 2022 | 08:09

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Info, das hilft mir in der Tat weiter und der Sachverhalt ist für mich jetzt soweit klar:
Das Kellerrecht können Sie jederzeit aus dem Grundbuch austragen lassen. Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Keller befindet, haftet für die Kosten, wenn es um eine Verfüllung zur Abwendung eines Einsturzes geht, also nicht Sie.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 27. April 2022 | 13:23

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Die Antwort des Herrn Anwalt war eindeutig, leider ist das Grundbuchamt etwas anderer Meinung.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 27. April 2022
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Die Antwort des Herrn Anwalt war eindeutig, leider ist das Grundbuchamt etwas anderer Meinung.


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