Datenschutz Patientenkartei bei Praxisverkauf an Mitarbeiterin

2. April 2022 09:08 |
Preis: 35,00 € |

Datenschutzrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Morgen, aktuell befinde ich mich im Veräußerungsprozess meiner mobilen Privatpraxis für Physiotherapie. Im Regelfall muss bei Übergabe der Patientenkartei ja eine schriftliche Erlaubnis der Patienten für die Datenweitergabe an Dritte eingeholt werden, in meinem Fall ist die Erwerberin jedoch selbst eine mit der Abrechnung beschäftigte Mitarbeiterin in bestehendem Angestelltenverhältnis. Ich bin nun auf der Suche nach dem entsprechenden Paragraphen, um diesen rechtskonform in den Kaufvertrag einzubinden.
Herzlichen Dank im Voraus.

2. April 2022 | 09:35

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Wenn Ihre bisherige Mitarbeiterin die Praxis übernimmt, dann handelt es sich dabei dennoch im datenschutzrechtlichen Sinne um eine Übermittlung, für die Sie die Einwilligung der Patienten benötigen

Die Kenntnis der Mitarbeiterin während einer jetzt laufenden Behandlung erfolgt auf einer anderen Rechtsgrundlage als die Übergabe der Patientenakten bei Verkauf des Praxis. Es ist immer im Zeitpunkt des Zugangs zu den Patientendaten eine wirksame Rechtsgrundlage erforderlich. Deshalb gestaltet sich das in Ihrem Fall auch wie eine normale Rechtsnachfolge in der Praxis.

So wie auch § 203 StGB weiter gilt, unabhängig davon, ob man noch aktuell den Patienten behandelt oder nicht muss die eine Praxis gegenüber der anderen Praxis die Daten unter Verschluss halten, weil sich der Patient jeweils für einen Behandler und eine Praxis in jeweiligen Zeitpunkt der Behandlung entscheidet.

Deshalb müssen Sie ganz regulär von den Patienten jetzt oder in Zukunft eine Einwilligung einholen, um die Daten übergeben zu können. Das können Sie auf sie bekannte Weise in den Vertrag einbinden. Es gibt keine Ausnahme oder Sonderkonstellation bei Übernahme der Praxis durch eine Mitarbeiterin, die in der Abrechnung beschäftigt ist. Datenschutzrechtlich gesehen ist immer die Praxis der Verantwortliche und nicht die dort beschäftigten Personen, deshalb ist sie Zustimmung der Patienten für die Übergabe der Daten von der einen Praxis auf deren Nachfolgepraxis erforderlich.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-


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