Berliner Testament - Anwachsung vs. Abkömmlinge des vorverstorbenen Erben?

| 27. März 2022 18:58 |
Preis: 25,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


12:20

Guten Tag und vielen Dank für die Klärung des folgenden Sachverhalts:
Die Eheleute X und Y unterschreiben das von X handschriftlich verfasste Testament mit Wortlaut:
"Wir, die Eheleute X und Y, setzen uns gegenseitig zu Erben unseres gesamten Nachlasses ein. Erben des Letztversterben sollen unsere gemeinsamen Kinder A, B, C und D sein. Wer nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangt, erhält auch nach dem Tod des Zuletztversterbenden nur den Pflichtteil."
Das Testament wurde nach dem Tod von X eröffnet, kein Kind verlangt den Pflichtteil.
B verstirbt und hinterlässt leibliche Kinder.
Y ist gesundheitlich nicht mehr in der Lage, seinen Willen zu erklären.

Frage: Welchen Anteil erben in dieser Konstellation die Kinder von B bei Versterben von Y? Rücken diese an B´s Stelle und teilen sich 1/4, oder erfolgt eine Anwachsung nach §2094 und A, C, D erhalten je 1/3?

Vielen Dank und schöne Grüße!

27. März 2022 | 19:24

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben.

Verstirbt ein eingesetzter Erbe vor dem Eintritt des Erbfalls so wird vermutet, dass an seine Stelle die Abkömmlinge (in diesem Fall also die Kinder des B) treten sollen.

Diese Vermutung kann widerlegt werden. Das heißt, es müsste bewiesen werden, dass die Erblasser eben nicht die Enkel begünstigen wollten sondern eine Anwachsung gewünscht haben.

Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 28. März 2022 | 09:26

Sehr geehrter Herr Krueckemeyer, vielen Dank für die schnelle Antwort.
Nach dem Wortlaut des Testaments war ausdrücklicher Wunsch, dass die namentlich aufgeführten 4 Personen erben sollen. Ersatzerben wurden nicht benannt, obwohl es Abkömmlinge B´s zum Zeitpunkt der Testamentserstellung bereits gab. Deshalb erlauben Sie mir bitte die Rückfrage, weshalb das Testament nicht als Beweis ausreicht, beziehungsweise welche außertestamentarischen Sachverhalte üblicherweise als Beweis anerkannt würden.
Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. März 2022 | 12:20

Sehr geehrter Fragesteller,

die Vermutung, dass ein bedachter Abkömmling durch seine Abkömmlinge ersetzt wird falls er vor dem Eintritt des Nacherbfalls stirbt, (auf deutsch: B wird durch seine Kinder ersetzt) ergibt sich aus dem Gesetz. § 2069 BGB regelt dies ausdrücklich.
Als Beweis für das Gegenteil sind alle Mittel zulässig. Hierzu zählen auch Zeugenaussagen (auch Y kann eine Aussage machen falls er hierzu noch in der Lage ist).

Sollten weitere Rückfragen bestehen, können Sie mich via Email kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 28. März 2022 | 14:01

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