Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Die Einzahlungen auf das gemeinsame Konto können als Schenkung anzusehen sein
Es gibt auch keine entgegenstehende Vereinbarung, im Gegenteil, beim Ausschluss des Zugewinnausgleichs haben Sie sogar vereinbart, dass Sie die Überweisungen tätigen werden, so hier vom BFH vom 23. November 2011, II R 33/10 und BFH vom 30. November 2009, II R 70/06 entschieden.
Allerdings könnte ein Teil des Geldbetrages als Bestreitung der gemeinsamen Lebenshaltungskosten sein, in diesem Fall würde es an einer freigiebigen Zuwendung fehlen.
Soweit Sie vereinbart haben, dass der "Rest" aufgeteilt wird, ist dieser Rest als Schenkung zu qualifizieren. Auch der Erwerb der Wertpapiere kann eine Schenkung sein, dabei kommt es darauf an, wer über die Wertpapiere verfügen kann und zwar frei verfügen kann, als ob der Verfügende Eigentümer ist.
Sie sollten daher eine Aufstellung fertigen, welche Einzahlungen erfolgten, welche Ausgaben der gemeinsamen Lebensführung dienten und welche Beträge als Rest auf die jeweiligen Einzelkonten überwiesen wurden. Diese Aufstellung sollte schlüssig und nachvollziehbar sein.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen oder mich per E-Mail anschreiben.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
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Vielen Dank für Ihre Einschätzung.
Könnte man nicht wie folgt argumentieren:
Es handelt sich nicht um Schenkungen, da das Merkmal der Freigiebigkeit nicht erfüllt ist. Denn die Einzahlungen erfolgen (in dieser Höhe) nur als Gegenleistung zum Verzicht auf den Zugewinnausgleich, welcher in der Höhe vergleichbar wäre. Ohne diesen Verzicht würde wir nur so viel auf unser gemeinsames Konto einzahlen, wie wir zum Leben benötigen.
In diesem Zusammenhang möchte ich auch auf ein kürzliches Urteil des BFH verweisen, das relevant sein könnte: https://www.psp.eu/artikel/874/keine-schenkungsteuer-bei-abfindung-fuer-verzicht-auf-zugewinnausgleich/
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Das Urteil ändert meines Erachtens nichts an meiner Einschätzung.
Hintergrund ist, dass die im Urteil erfolgte Abfindung keine Pauschalabfindung war, sondern eine Bedarfsabfindung für den Fall der Ehescheidung. Pauschalabfindungen unterliegen auch weiterhin der Schenkungssteuer.
In Ihrem Fall gehe ich von einer Pauschalzahlung aus, denn Sie überweisen während der Ehe Ihr komplettes Nettoeinkommen auf das gemeinschaftliche Konto, wovon die gemeinsamen Kosten der Lebensführung gedeckt werden sollen (diese Kosten sind keine Schenkung) und der Rest soll aufgeteilt werden und jeder kann darüber frei verfügen. Die Überlassung des "Restes" ist meines Erachtens eine freigiebige Zuwendung ohne Gegenleistung.
Eine mögliche Lösung des Dilemmas wäre, wenn Sie die getroffene Vereinbarung dahingehend modifizieren, dass Sie die Kosten der gemeinsamen Lebensführung tragen und den Rest überweisen Sie sich zurück. In diesem Fall bekommt Ihre Frau nichts, aber Sie haben auch kein Problem mit der Schenkungssteuer.
Ich bedauere Ihnen keine bessere Auskunft geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt