Nutzung von Wirtschaftswegen Rheinland Pfalz

23. Februar 2022 17:23 |
Preis: 50,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

§ 1 Abs. 7 und 8 BauGB: Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das gilt auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Ich habe einen Garten, der an einem Wirtschaftsweg liegt. Gegenüber wurde ein Baugebiet in den 90er Jahren erschlossen.
Meine Eltern haben Teile des Gartens abgegeben, da der Weg wegen eines Grüngürtels im Baugebiet verlegt wurde.
Ein Bürgermeister der Stadt hat in den 2000er Jahren den Anwohnern entgegen dem Bebauungsplan erlaubt, dort im Grüngürtel Parkplätze und Carports zu errichten. Als ich das jetzt angezeigt habe, hat man kurzerhand den Bebauungsplan geändert und die Sache "geheit".
Der Wirtschaftsweg dient nun offiziell als Haupt-Zufahrtsstrase zu 4 Wohnhäusern mit 8 PkW.
Der Weg hat eine Breite von ca. 2.5 m. Der Weg wird von Fussgängern und Angestellten einer Behindertenwerkstatt rege genutzt.
Ist das ohne weitere Maßnahmen für die Verkehrssicherungspflicht zulässig. Ist dies überhaupt rechtlich zulässig, Paragraph 1 Abs.5 Landesstrassengesetz Rheinland Pfalz und Satzungsentwurf der Landwirtschaftskammer PLP zu Wirtschaftswegen ?

23. Februar 2022 | 20:20

Antwort

von


(1656)
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ich unterstelle, dass der fragliche Weg im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt. Dann war es Aufgabe der planenden Gemeinde, im Verfahren zur Änderung des bereits vorhandenen Bebauungsplanes auch die Frage der gefahrlosen verkehrlichen Erschließung zu klären. Das ergibt sich aus §1 Abs. 7 und 8 des Baugesetzbuches (BauGB):

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.


Wenn der Weg nun im Bebauungsplan offiziell als Zufahrt zu den Baugrundstücken ausgewiesen ist durch eine entsprechende Festsetzung textlicher und/oder zeichnerischer Art, stellt er eine öffentliche Straße im Sinne des Landesstraßengesetzes (LStrG) dar, so dass dessen § 1 Absatz 5 nicht (mehr) einschlägig ist. Dasselbe gilt für einen etwaigen landwirtschaftsrechtlichen Aspekt, den Sie noch erwähnt hatten.

Wer sich durch den neuen Erschließungsweg aufgrund der unzureichenden Dimensionierung beeinträchtigt sieht, hat die Möglichkeit, die Bebauungsplanänderung vor Gericht prüfen zu lassen. Dazu steht das sogenannte Verfahren der Normenkontrolle zur Verfügung.

Im Übrigen müsste ein Konflikt der verschiedenen Nutzungsinteressen (Kraftfahrzeugverkehr, Gehweg) durch straßenverkehrsrechtliche Anordnungen bewältigt werden. Dafür ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 24. Februar 2022 | 11:30

Der Wirtschaftsweg gehört nicht zum Bebauungsplan.
Da aber auf der normalen Zufahrtsstrasse der Parkraum eng wurde, wird der Weg jetzt als rückwärtige Haupt Zufahrtsstrasse zu 4 Wohnhäusern genutzt.
Das war halt eine Fehlplanung der Gemeinde, dort 40 Wohneinheiten in 6 bis 8- Familienhäuserndurch zwei Investoren bauen zu lassen.
Im Ortsbering sind da nur 1 bis 2 Familienhäuser.
Am Besten telefonieren wir mal

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Februar 2022 | 12:36

Gerne. Ich rufe morgen Vormittag an.

Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt

ANTWORT VON

(1656)

Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Öffentliches Baurecht, Erbrecht, Ausländerrecht, Fachanwalt Verwaltungsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER