Nach § 4
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz "muss" die Vergütung einer Beratung in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung u. Haftungsrisiko des Anwalts stehen. Nach § 34 RVG
kann als Richtwert € 250 netto gelten. In diesem Verhältnis zum Richtwert erfolgt meine Erstberatung.
Sehr geehrte(r) Fragesteller,
zunächst verweise ich auf meine Beratung in diesem Forum unter http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=216152&rechtcheck=2
Die dort beantwortete Frage hat eine Schnittmenge mit Ihrem Rechtsproblem.
Ich verstehe Sie so, dass Sie das Grundstück (von der Raiffeisenkasse ?) erworben haben ohne auf den nicht bestehenden Stellplatznachweis hingewiesen worden zu sein.
Hat die Raiffeisenkasse Ihnen das bewusst, ggf. sogar arglistig verschwiegen, sollten Sie einen Schadensersatz in Form eines Freistellungsanspruchs näher prüfen lassen. Allerdings ist das nicht Gegenstand dieser Erstberatung.
Zu Ihren Fragen:
1. besteht ein Bestandschutz eines baugenehmigten Gebäudes auch für den Parkplatznachweis ?
Antwort: Nein, weil im Falle, dass das Bauamt rechtmäßig auf den Stellplatznachweis verzichtet hat, Sie diesen spezifisch vertraglichen Vertrauensschutz als Dritter nicht erworben haben können. Es sei denn, das wäre durch Grundbucheintrag quasi im öffentlichen Glauben dokumentiert, s. den oben zitierten Eingangsfall.
Für den Fall des rechtswidrigen Verzichts haben Sie ebenfalls keinen Bestandsschutz erlangt, weil es einen Vertrauensschutz im Unrecht nicht gibt.
2. Frage: Wenn nicht, ist der zweifache "Fehler" der Behörde ursächlich für die Nachforderung und daher unbillig?
Antwort:
Aus einem oder gar zweiten Fehler einer Behörde lässt sich ein Anspruch auf eine quasi 3. fehlerhafte Entscheidung einer Behörde nicht ableiten.
Leider auch keine Amtshaftung, da der Fehler Ihnen persönlich gegenüber nicht adäquat kausal (= angemessen) gemacht wurde.
Da ich weder Ihren Vertrag bei Erwerb des Grundstücks kenne, noch seinerzeit die sukzessiven Verträge und Genehmigungen der Raiffeisenkasse, bitte ich um Verständnis, dass ich Ihre Fragen nur argumentativ beantworten konnte. Die Rechtslage kann sich bei konkreter Akteneinsicht auch anders darstellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 07.12.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: http://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail:
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer