Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Nein.
Der Vorerbe wird regelmäßig vom Erblasser bestimmt. Die Schenkung wurde im Jahr 1992 vollzogen. Nach Ihrem Sachvortrag bestanden auch keine Gründe, die Schenkung rückgängig zu machen (Verarmung des Schenkers, Widerruf).
Wenn Sie mir das Testament per E-Mail überlassen, kann ich einen kurzen Blick darauf werfen und Ihnen die Sach- und Rechtslage mitteilen, ohne dass Ihnen hierdurch weitere Kosten entstünden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2008
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Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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