Sehr geehrte Ratsuchende,
zunächst kommt es auf den notariellen Vertrag an:
Sollte dort ein wirksamer Haftungsausschluss (eigentlich üblich) vereinbart worden sein, würden Sie nur haften, wenn Ihren Arglist nachgewiesen werden kann, oder Sie bestimmte zusätzliche Beschaffenheit garantiert hätten.
Arglist wäre dann anzunehmen, wenn Ihnen der behauptete Überbau bekannt gewesen wäre. Das wird nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung auszuschließen sein, wobei ich auch unterstelle, dass so ein (behaupteter) Überbau auch nicht in Ihrem Ankaufvertragvon vor zwei Jahren aufgeführt worden ist.
Dann aber ist nicht von Arglist auszugehen und im Falle eines vertraglichen Haftungsausschluss wird man Sie dann nicht zur Rechenschaft ziehen können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre unterdurchschnittliche Bewertung ist nicht nachvollziehbar. Nachfragen wurden nicht gestellt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg