Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
ob der neue Eigentümer zu einer korrekten Eigentumsübertragung gekommen ist, ist meines Erachtens gerade noch nicht geklärt und sollte hinterfragt werden. Von wem will er das Eigentum denn angeblich erworben haben? Gerne können wir über diese Angelegenheit mal telefonieren. Rufen Sie gerne unter den im Profil angegebenen Kontaktdaten durch.
Ein Garagengrundbuch ist nicht erforderlich, da auch ein Sondernutzungsrecht denkbar ist.
Vermutlich haben Sie die Garage damals nur im Wege eines schuldrechtlichen Sondernutzungsrechts erworben. Wird ein solches nicht im Grundbuch eingetragen, so kann es späteren Eigentümern nicht entgegengehalten werden, OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.06.2017 - 3 Wx 46/17
. Haben Sie die damalige Erwerbs-Vereinbarung von 1994 denn noch vorliegen? Gerne können Sie mir diese noch zur näheren Prüfung einreichen.
- Wie ist die rechtliche Situation nach so langer Zeit? Zu welchem Zeitpunkt wurde unrechtmäßig gehandelt?
Die aktuelle rechtliche Situation kann so nicht abschließend beurteilt werden, da zunächst Nachweise über den Eigentumswechsel zu überprüfen sind. Ob und ggf. wann genau unrechtmäßig gehandelt worden sein könnte, kann erst nach Vorliegen dieser Nachweise überprüft werden.
- Inwieweit besteht ein Straftatbestand?
In Betracht kommt ein Betrug gem. § 263 StGB
. Aber auch dies kann erst nach Vorliegen der Nachweise abschließend beurteilt werden.
- Wie kann ich nun vorgehen?
Sie sollten die Nachweise einfordern:
Schreiben Sie die Hausverwaltung an und verlangen Sie umfassende Auskunft. Immerhin haben Sie jahrelang die anteiligen Hausgeldzahlungen vorgenommen.
Ferner ist auch Ihr Mieter aufzufordern, seinen angeblichen neuen Vermieter, also den angeblichen neuen Eigentümer, Ihnen gegenüber bekannt zu geben.
Dieser neue angebliche Eigentümer ist dann aufzufordern, den angeblichen Eigentumserwerb nachzuweisen.
Falls Sie noch Eigentümerin der Wohnung im fraglichen Anwesen sind, so können Sie auch unproblematisch einen Grundbuchauszug einholen oder einholen lassen, um die tatsächliche grundbuchliche Situation nachprüfen zu können.
Ich hoffe, dass Ihnen dies schon einmal weiterhilft. Zögern Sie nicht, Kontakt mit mir aufzunehmen, damit wir die Angelegenheit bzw. das weitere Vorgehen abschließend klären können. Sollte etwas unklar sein, können Sie auch ohne Mehrkosten die Nachfrageoption nutzen. Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit den besten Grüßen
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 09.11.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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09.11.2017
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14:00
Antwort
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