Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Die von Ihnen angedachte Vorgehensweise, den Nießbrauch an Ihre Tochter zu übertragen, ist nicht möglich. Hintergrund ist, dass der Nießbrauch erlischt, durch die Vereinigung von Eigentümerstellung und Nießbrauchberechtigung, dies ergibt sich aus §§ 1063, 1072 BGB.
Hinsichtlich der weiteren Wohnung spricht nichts gegen die von Ihnen angedachte Vorgehensweise. Sie müssen den Verkauf (Kaufpreis) der Wohnung und die Darlehenshingabe allerdings fremdüblich gestalten, da das Finanzamt sonst Bedenken anmeldet und Sie das Projekt nicht umsetzen können.
Hinsichtlich der Zinsen für das Darlehen, prüfen Sie die Marktsituation und wählen einen fremdüblichen Zinssatz. Bezüglich des Kaufpreises wählen Sie ebenfalls einen fremdüblichen Zinssatz, ob der Zinssatz von 1% fremdüblich ist, müsste aufgrund der Kreditvergabe an Ihrem Wohnort geprüft werden, am besten über die großen Vergleichsportale.
Falls Sie Unterstützung wegen der Gestaltung des Darlehens benötigen können Sie sich gerne an mich wenden.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
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Sehr geehrter Herr Braun,
vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Leider habe ich mich beim ersten Teil der Frage ("Nießbrauchsrecht verkaufen") anscheinend missverständlich ausgedrückt.
Ich möchte den Nießbrauch nicht übertragen, sondern meiner Tochter den Verzicht auf den Nießbrauch "verkaufen". Das heißt ich verzichte auf den Nießbrauch und damit auf die Mieteinnahmen nur gegen Zahlung von 300.000 Euro (in Form eines privaten Darlehens, dass ich ihr gewähre).
a.) Ist die Forderung nach einer Zahlung gegen Verzicht des Nießbrauchs zulässig?
b.) Wird die Zahlung als Anschaffungskosten für die zukünftigen Mieteinnahmen meiner Tochter anerkannt, so dass meine Tochter AfA von 2% pro Jahr auf 300.000 für diese Wohnung absetzen kann?
c.) Kann meine Tochter die Zinsen für das Privatdarlehen (fremdübliche Konditionen) absetzen?
Vielen Dank für ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
dann habe ich sIe auch falsch verstanden, das ist aber kein Problem.
Diese Vorgehensweise ist möglich. Allerdings verzichten Sie nicht auf den Nießbrauch, sondern der Nießbrauch wird abgelöst. Diese entgeltliche Ablösung führt für Ihre Tochte im Jahr der Ablösung zu Anschaffungskosten, welche im Rahmen der AfA abgesetzt werden können.
Daher beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
zu 1.)
Diese entgeltliche Ablösung ist zulässig.
zu 2.)
Die ABlösung muss auf Grund und Boden sowie das Gebäude aufgeteilt werden, der Betrag für das Gebäude kann dann abgeschrieben werden. Wenn die AfA 2% beträgt, dann mit einer AfA von 2 % auf den Gebäudeanteil.
zu 3.)
Diese Zinsen können als Werbungskosten angesetzt werden, wenn das Darlehen, mithin die Zinsen fremdüblich sind.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt