Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider konnte ich die Anlage nicht finden; bitte senden Sie mir diese nochmals per E-Mail zu, vielen Dank.
Ansonsten gilt:
Die Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV)
sieht in § 11 - Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche - vor:
(2) Die Zustimmung kann mit Vorrangprüfung für Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche für die Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung in Spezialitätenrestaurants mit einer Geltungsdauer von bis zu vier Jahren erteilt werden. Die erstmalige Zustimmung wird längstens für ein Jahr erteilt.
(3) Für eine erneute Beschäftigung nach den Absätzen 1 und 2 darf die Zustimmung nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Ablauf des früheren Aufenthaltstitels erteilt werden.
Das heißt, dass durchaus eine Anschlussbeschäftigung, auch als Spezialitätenkoch, in Betracht kommen kann.
Die Richtlinien der Arbeitsverwaltung sieht dazu vor:
Um zu gewährleisten, dass ausländische Spezialitätenköche neue Entwicklungen in der jeweiligen landestypischen Küche aufnehmen, kann die Zustimmung nach § 11 Abs. 2 BeschV für eine Beschäftigung von maximal vier Jahren erteilt werden.
Danach ist es aber durchaus möglich, eine weitere Beschäftigung zu erhalten, auch nicht nur als Hilfskoch.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
den Anhang habe Ich Ihnen soeben per Email gesendet.
Mit freundlichen Grüßen
P.N.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage (danke für Ihre gestrige E-Mail samt Anlagen, die habe bekommen habe) möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
§ 11 sieht aber etwas anderes vor, im Gegensatz zur Meinung der Behörde vor:
(3) Für eine erneute Beschäftigung nach den Absätzen 1 und 2 darf die Zustimmung nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Ablauf des früheren Aufenthaltstitels erteilt werden.
Es geht also nicht um eine Ausreise, sondern nur darum, ob der Aufenthaltstitel abgelaufen ist oder nicht.
Dieser läuft allein auf Grund der Befristung ab. Die Höchstgrenze gilt dennoch.
Das heißt, dass durchaus eine Anschlussbeschäftigung, wenn auch zunächst als Hilfskoch, in Betracht kommen kann.
Damit müsste die Zeit überbrückt werden, bis wieder die Zustimmung nach Ablauf von drei Jahren erteilt werden darf.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg