Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Für die Erfassung der Personalausweisnummer bei einem freiwilligen Schnelltest gibt es derzeit keine Rechtsgrundlage.
Bei einem PCR-Test aufgrund eines Infektionsverdachts wäre das unter Umständen anders zu beurteilen.
In Ihrem Fall war also sehr wahrscheinlich die Erhebung der Personalausweisnummer nicht rechtmäßig.
Die Gefahr eines Datendiebstahls besteht in diesem Kontext natürlich auch. Das wahre Risiko liegt aber bei den Corona-Tests der Erfahrung nach eher im Missbrauch der Kontaktdaten, vor allem der Kontaktdaten junger Frauen. Auch für die Personalausweisnummer kann das nicht ausgeschlossen werden.
Sie können sich grundsätzlich über das Vorgehen der Teststelle bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde beschwerden. Als Maßnahme für die Zukunft besteht auch die Möglichkeit eine falsche Nummer oder eine Nummer mit Zahlendreher anzugeben. Allerdings würde ich das höchstens bei freiwilligen Schnelltests notfalls in Erwägung ziehen, nicht bei offiziell angeordneten PCR-Tests.
Ob man den Testzentren trauen kann wird eine Frage des Einzelfalls sein. Die weit überwiegende Anzahl der Testzentren agiert professionell und hält auch die datenschutzrechtlichen Anforderungen ein. Sie sollten aber wenn Sie sich mit dem Verfahren nicht wohl fühlen für den nächsten Test ein anderes Testzentrum wählen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-
7. Januar 2022
|
17:25
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail: