ehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Soweit die Klausel in Ihrem Mietvertrag wirksam ist und Sie tatsächlich zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sind, stellt sich natürlich die hier entscheidende Frage des Umfangs.
Der Vermieter kann kein neues Tapezieren verlangen, wenn eine Raufasertapete vorhanden ist und diese keine Substanzschäden aufweist. Sie teilen hier mit, dass es sich zum eine Mustertapete und zum anderen um bereits mehrfach gestrichene Raufasertapeten handelt.
Soweit ich es bezüglich der Mustertapete verstanden habe, befindet sich diese bei Ihnen in einem Raum, in dem die anderen Wände Raufasertapeten hatten. Durch die Mustertapete unterscheidet sich diese eine Wand in Ihrer Struktur von den anderen. Daher hat der Mieter die Pflicht diese eine Wand (mit der Fototapete) neu zu tapezieren. Daher werden Sie bei einer wirksamen Klausel diese Wand neu Tapezieren müssen.
Bezüglich der Wände mit den bereits mehrfach übergestrichenen Raufasertapete, ist es so, dass diese ebenfalls neu tapeziert werden müssen.
Die durchzuführende Maßnahmen, sind nicht im Gesetz normiert, aber bereits durch zahlreiche Entscheidungen, teilweise durch den BGH, gefestigt worden. Somit werden Sie die Schönheitsreperatur selbst durchführen müssen.
Dies hat zur Folge, dass Sie die Wände neu tapezieren müsse und die Einwände Ihres Vermieters noch rechtzeitig sind.
Somit müssen Sie alle von Ihnen hier angesprochenen Wände neu tapezieren und streichen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Kolditz
(Rechtsanwalt)
Antwort
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Vielen Dank für die schnelle Antwort. Eine Frage hätte ich noch. Die zu ersetzenden mehrfach gestrichenen Raufasertapeten sind bereits 10 Jahre alt. Gilt auch hier die Abzugsregel alt für neu?
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst kommt es darauf an, seit wann Sie die Wohnung gemietet und in welchem Zustand Sie die Wohnung übernommen haben. Sollten Sie die Wohnung selbst schon seit mindestens 10 Jahren bewohnen, können Sie keinerlei Abzug vornehmen. Sollte das Mietverhältnis wesentlich kürzer angedauert haben, müsste man die Formulierung im Mietvertrag prüfen, ob diese nicht eventuell zu einer Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturverpflichtung führt.
Ansonsten gilt in der Regel bei der Durchführung von Schönheitsreparaturen keine Abzugsmöglichkeit Neu gegen Alt. Dies gilt für alle gewöhnlichen Schönheitsreparaturen wie Tapezieren, Streichen, etc. Diese führen schließlich immer zu einer Wertsteigerung, sind aber aufgrund der vertraglichen Regelungen geschuldet, da der Mieter dies durch das Abwohnen begründet hat.
Ich hoffe, dass ich Ihnen Ihre Nachfrage verständlich und nachvollziehbar beantworten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Kolditz
(Rechtsanwalt)