Paragraph 95a

2. März 2008 15:26 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

ich habe zwei Fragen zum Urheberrechtsparagraphen 95a. Ich habe eine ziemlich umfangreiche Webseite zum Thema Video-DVD Erzeugung aus Fernsehaufnahmen erstellt, mich aber noch nicht getraut, sie im Internet verfügbar zu machen. Ich möchte erst eine Einschätzung, wie groß die Gefahr einer Abmahnung für mich ist. Hier nun meine Fragen:

1. Meine Webseite enthält mehr als 10 Bildschrimkopien von selbst gekauften Programmen bzw. heruntergeladenen Freewareprogrammen. Ich habe diese Bildschrimkopien selbst während der Programmausführung erstellt und nicht im Internet abgekupfert. Ist die Veröffentlichung von Bildschirmkopien dieser Programme auf meiner Webseite zulässig?

2. Ich benutzte und beschreibe auf meiner Webseite auch eine Software, die Kopierschutz von gekauften Video-DVDs entfernen kann. Das ist aber nicht der Zweck meiner Anwendung. Diese Software kann nämlich auch Filme im DVD Format komprimieren. Manche Filmaufnahmen sind größer als 4.376 GByte und passen daher nicht auf einen normalen DVD Rohling. Daher muss man sie vor dem brennen entsprechend schrumpfen. Und ich kenne leider kein anderes Programm, welches ausschließlich die legale Funktion beherrscht. Ich beschreibe die illegale Funktion des Programms auf meiner Webseite nicht und möchte wissen, ob es evtl. besser wäre, den illegalen Anteil des Programms überhaupt nicht zu erwähnen, also einfach totzuschweigen.

Ich habe meine derzeitige Formulierung angehängt und den Programmnamen durch xyz ersetzt:

Programm xyz kann den Kopierschutz von älteren Kauf-DVDs entschlüsseln. Sein Einsatz zu diesem Zweck ist daher ab dem 01.01.2008 auch an eigenen DVDs, die man also selbst gekauft und bezahlt hat, verboten. Ich verwende Programm xyz ausschließlich zur Komprimierung von selbst aufgenommenen Filmen über eine TV-Karte.

Man wählt den Ordner mit den zu komprimierenden Video-DVD Dateien aus über "Open Files" und den sich danach öffnenden Datei-Browser. Danach ein Klick auf den Knopf "Re-author". Programm xyz berechnet nun automatisch die erforderliche Komprimierungsrate. Nun noch ein Klick auf Backup und es öffnet sich das "Backup DVD" Fenster, in dem man den neuen Ordnernamen und den Speicherort wählen kann. Der Komprimierungsvorgang wird nun mit dem "OK" Knopf gestartet.

2. März 2008 | 16:40

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen. Ich weise darauf hin, dass die Frage nur auf dieser Basis beantwortet werden kann. Weitere, nicht mitgeteilte Informationen, können eventuell zu einer anderen Antwort führen.

Grundsätzlich ist anzumerken, dass in Ihrem Fall eine genaue Prüfung der Homepage angeraten ist, da Sie sich mit Ihrem Vorhaben in einer rechtlichen Grauzone bewegen. Die Antwort auf Ihre Fragen hängt von vielen Faktoren ab, die in einer Online-Anfrage naturgemäß nicht überprüft werden können.

1. Screenshots können über § 51 UrhG erlaubt sein. Sofern der Screenshot als Zitat genutzt wird, d.h. in einem eigenständigen Werk und nur zur Verdeutlichung einer Darstellung, mit der sich der Leser auseinandersetzen soll, dürfte ein Screenshot als Zitat angesehen werden. Sinn des Zitatrechtes ist die Ermöglichung der geistigen Auseinandersetzung mit dem Zitierten.
Sobald aber nur ein Screenshot ohne Erklärung genutzt wird, könnte das Urheberrecht verletzt sein.

Problematisch ist in Ihrem Fall die Tatsache, dass das Programm einen Kopierschutz umgehen kann. Hier ist immer Vorsicht geboten, auch beim Zitatrecht.

2. Sofern Sie gewerbliche Absichten mit Ihrer Homepage verbinden, sollten Sie in keinem Fall über das besagte Programm berichten. Gewerbliche Absichten können schon dann angenommen werden, wenn Sie kostenpflichtige Banner auf Ihrer Homepage haben.

Sollte die Seite ausschließlich private Zwecke verfolgen, müssen Sie beachten, dass Schutzrecht des Urhebers der Meinungsfreiheit gegenüber stehen. Jegliche WErbung ist demnach untersagt, vor allem eine Verlinkung auf das beschriebene Programm.

Auch ein exakter Bericht über die Möglichkeit eines Umgehens des Kopierschutzes kann als Werbung ausgelegt werden.

Sofern Sie nur über die legalen Möglichkeiten des Programms berichten, sollte es hingegen keine Probleme geben.

Ich weise allerdings darauf hin, dass niemand generell gegen eine Abmahnung gefeit ist. Wenn jemand der Ansicht ist, er müsse eine Abmahnung aussprechen, dann müssen Sie sich damit auseinandersetzen. Diese Auseinandersetzung ist zunächst mit Kosten verbunden, ob Sie nun im Recht sind oder nicht. Und da Ihr Vorhaben ein gewisses Risiko birgt, müssen Sie die Möglichkeit einer Abmahnung in Betracht ziehen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geben und wünsche Ihnen viel Erfolg in der Angelegenheit.

Mit freundlichen Grüßen

Elmar Dolscius
Rechtsanwalt


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