Widerruf wg grobem Undank oder doppelte Ablösesumme

29. Februar 2008 19:49 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Meine Mutter lässt mir anwaltlich mitteilen, dass sie wegen grob undankbarem Verhalten ihre Schenkung widerrufen wird.
Gleichzeitig lässt sie mir mitteilen, dass sie auf Klage verzichten wird, wenn ich den vertraglich vereinbarten Ablösebetrag für ihr wohnrecht um mehr als das Doppelte erhöhe.
Ich fühle mich erpresst und möchte wissen, wie ich in meiner ersten Antwort an den Anwalt vorgehen kann?

(Ihre Vorwürfe basieren auf subjektiven Empfindungen und Unwahrheiten. Ich habe mich über den Inhalt dieses Paragraphen Grober Undank informiert. Eine schwere Verfehlung meinerseits kann ich nicht erkennen.)

29. Februar 2008 | 21:38

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Der Widerruf einer Schenkung nach § 530 BG unterliegt hohen Anforderungen: Zunächst bedarf es einer schweren Verfehlung, die auf groben Undank schließen lässt. Diese kann z.B. bei einer Körperverletzung, schweren Beleidigung oder der grundlosen Bestellung eines Betreuers gegeben sein. Auf Basis Ihrer Angaben kann das Vorliegen einer schweren Verfehlung nicht abschließend beurteilt werden. Ihre Mutter ist für die Voraussetzungen aber darlegungs- und beweispflichtig – sofern die Vorwürfe haltlos sind, wird sie es vor Gericht also schwer haben.

Die Bedingung, nur bei Zahlung einer höheren Ablöse auf den Schenkungswiderruf zu verzichten, dürfte zudem sittenwidrig sein.

Eine verbindliche Empfehlung, wie auf das Schreiben des Anwalts Ihrer Mutter am besten reagiert werden sollte, kann erst in Kenntnis aller Details des Falls und aller bisherigen Schreiben gegeben werden. Für eine weitere Vertretung Ihrer Interessen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


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