Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie hatten offensichtlich einen Vertrag im Sinne eines Dauerschuldverhältnisses abgeschlossen, was ein Abo in diesem Falle wäre. Dieses ist kündbar. Den Geschäftsbedingungen des Vertrages, der mir nicht vorliegt, dürfte die Beschränkung der grundsätzlich jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit eines Partnervermittlungsvertrages zu entnehmen sein. Die Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit ist auch bei Partnerschaftsvermittlungsverträgen zulässig. Von einer solchen gehe ich aus, weil die von Ihnen ausgesprochene Kündigung vorgemerkt wurde.
Für welchen Zeitraum genau die Hauptforderung von 358,50 Euro berechnet wurde, ergibt sich aus Ihren Angaben nicht. Dass Sie Parship nicht benutzt haben, aber ein halbes Jahr der Vertrag lief, bedeutet zunächst nicht, dass Sie nichts zahlen müssten. Denn mit dem Abschluss des Vertrages wurde Ihnen jedenfalls die Gelegenheit der Nutzung der Dienste eröffnet, wodurch die berechneten Kosten entstanden sein dürften.
Wenn die Hauptforderung 358,50 Euro betrug, dann sind durch die Einschaltung des Inkassounternehmens Gebühren entstanden, die Sie zu zahlen haben, wenn Sie sich mit der Forderung von Parship zum Zeitpunkt der Einischaltung des Unternehmens in Verzug befunden hatten. Die Inkassokosten, die Gerichtskosten für den Mahnbescheid und die Beantragung des Mahnbescheides ergeben rund die Differenzsumme zu 530 Euro. Die genaue Auflistung könnte gesondert geprüft werden, der Betrag erscheint in der Summe als realistisch.
Gegen den Mahnbescheid könnten Sie Widerspruch erheben. Die zweiwöchige Widerspruchsfrist ist zu beachten, jedoch auch, dass dann das Verfahren in ein ordentliches Klagevefahren mit erhöhten Kosten übergeht. Das würde nur Sinn machen, wenn eine Unwirksamkeit des Vertrages bzw. von Vertragsbedingungen angenommen werden könnte oder auch eine falsche Forderungsberechnung. Falls nicht, könnte es auch angebracht sein, dem Unternehmen eine Ratenzahlung vorzuschlagen, um weitere kostenauslösende Maßnahmen zu verhindern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Beckmann-Koßmann
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