Wenn ein Anwalt gegenüber einem Amt in einem Verfahren wahrheitswidrig behauptet, ich habe einer (nicht namentlich genannten) Mitarbeiterin seiner Mandantin (eine große Firma) am Telefon (Datum des Telefonats wird auch nicht genannt) ein für das Verfahren von zentraler Bedeutung rechtsmißbräuchliches Verhalten zugegeben / gestanden, kann ich dann sowohl die Firma als auch den Anwalt auf Unterlassung dieser Äußerung in Anspruch nehmen? Es besteht erfahrungsgemäß die Gefahr, dass diese glatte Lüge als "privilegierte Äußerung im Rahmen der Rechtsverteidigung-/verfolgung" gewertet werden kann, so dass man gegen den Anwalt nicht außerhalb des Verfahrens vorgehen kann, richtig?
Kann ich jedoch die Firma, also seine Mandantin selbst, parallel zu dem Verfahren vor dem Amt auf Unterlassung verklagen, weil diese Firma es ja dem Anwalt gegenüber verbreitet hat? Meiner Ansicht gibt es die Gefahr, dass die Lüge nicht nur an den Anwalt gelangte und die Verbreitung wiederholt werden könnte.
Das Verfahren ist quasi-öffentlich, da beim betroffenen Amt Akteneinsicht durch jedermann möglich ist. Ich werde erst in mehreren Monaten auf diese Vorwürfe gegenüber dem Amt antworten, theoretisch könnte jemand zwischendurch Akteneinsicht beantragen und das lesen. Ich will zwischenzeitlich die Unterlassung der unwahren Aussagen erwirken und sowohl Firma als auch Anwältin zu einem Widerruf der Aussagen bewegen.
auf Ihren Einsatz teile ich Ihnen in der gebotenen Kürze aber auch in aller Klarheit mit wie folgt:
Während laufender Rechtsstreitigkeiten ist die Inanspruchnahme der Gegner, also Anwalt und seiner
Mandanten, auf Unterlassung wahrheitswidriger oder verleumderischer Behauptungen nicht möglich.
Dieser begehrten Rechtsfolge wird das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen. Das ist auch nicht völlig
unrichtig, da es einem Streit immanent ist, daß der Gegenstand der Problematik unterschiedlich von beiden
Seiten gesehen und behauptet werden kann.
Mit freundlichen Grüssen
Fricke
RA
Rückfrage vom Fragesteller8. November 2021 | 12:31
kurze Rückfrage zum Verständnis...
Hat man NACH Abschluss eines Verfahrens einen Unterlassungsanspruch für das was im Verfahren gesagt wurde, wenn sich das übel nachgesagte als Lüge erwiesen hat?
Immerhin könnte es derjenige ja auch außerhalb und nach dem Verfahren wiederholen wollen... Oder müsste er das erst wirklich nochmal sagen?
DIe Frage nur, weil Sie geschrieben haben "während laufender Rechtsstreitigkeiten".
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt8. November 2021 | 16:10
Das ist richtig, die Rechtsprechung stellt auf während ab, aber im Nachgang kann das nicht geltend gemacht werden, da das Rechtsschutzverhältnis fehlt. Es kann sicherlich eine Strafanzeige erstattet werden, wenn sich ergibt, daß durch bestimmte Tatsachen ein Urteil verfälscht wurde. Das wäre aber ein Betrugsdelikt! Die Beleidungsdelikte fallen auch nachträglich unter den Tisch....