Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich uaf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Hier ist zu prüfen, ob eine Erhöhung der Miete oder eine Anpassung der Nebenkostenvorauszahlung beabsichtigt wird. Eine Mieterhöhung darf wegen § 558 Abs. 1 BGB nur um 15% innerhalb von drei Jahren vorgenommen werden, sofern die ortsübliche Vergleichsmiete nicht schon erreicht ist. Veränderungen der Betriebskosten sind demgegenüber stes möglich, § 560 BGB.
EIne abschließende Beurteilung und Formulierung ist erst in Kenntnis aller Details, insbesondere der Prüfung des Mietvertrages, möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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