Sehr geehrter Fragender,
prinzipiell müssen Sie nur für etwas zahlen, sofern Sie auch das Programm heruntergeladen oder jemanden den Zugriff per ungeschützter LAN-Verbindung oder direkt zur Verfügung gestellt haben.
Wenn Sie nun mitteilen, dass dies nicht der Fall ist, besteht kein Anspruch der Kanzlei/des Gegners auf Zahlung.
Dies würde ggf. in einer Klage geklärt werden.
Zu Ihren Fragen:
a) Unterlassungserklärung unterschreiben und zahlen?
b) Unterlassungserklärung unterschreiben und NICHT zahlen?
c) Zahlen und keine Unterlassungserklärung unterschreiben?
d) NICHTS machen?
Ihre Frage d) ist gefährlich, da eine einstweilige Verfügung drohen kann (sehr teuer).
Ihre Frage c) würde keinen Sinn machen, d.h. zahlen ohne Abgabe der Unterlassungserklärung würde Sie immer noch der Gefahr einer einstweiligen Verfügung aussetzen.
a) und b) können nur geklärt werden, wenn Sie ganz sicher sind, dass Sie nichts heruntergeladen haben, jedoch ist hier die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich (siehe oben und unten).
Dass die Kanzlei das Schreiben nicht per Einschreiben zusendet, hat nichts zu bedeuten und hindert nicht, falls Sie es nicht bekommen hätten, an einer Neuzusendung.
Es ist davon auszugehen, dass ein Strafverfahren anhängig ist - ist in der Regel der Fall - und auch hiergegen müssen Sie sich wenden, denn auch dort könnten Ihnen Konsequenzen drohen. Dass das Verfahren "automatisch" eingestellt wird ist nicht unbedingt in jedem Fall gegeben.
Ich weise darauf hin, dass die Abgabe der Unterlassungserklärung prinzipiell nur erfolgen sollte, wenn die Löschung der Downloadprogramme erfolgt und nach genauester Untersuchung, ob sich das Programm nicht doch auf dem PC befindet.
Allerdings - und das lege ich Ihnen wirklich ans Herz - sollten Sie die Unterlassungserklärung nicht ohne eingehendes Beratungsgespräch beim Rechtsanwalt abgeben und die Unterlassungserklärung auch nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt abwandeln (ohne Rücksprache und korrekte Formulierung droht auch hier eine einstweilige Verfügung) sowie ein fundiertes Schreiben durch einen Rechtsanwalt lossenden.
Bei derartigen Fällen kann so viel falsch gemacht werden, dass ich das alles hier nicht erläutern kann. Zudem kann hier nur eine pauschale Antwort ohne nähere Kenntnis der genauen Umstände gegeben werden.
Derartige Abmahnungen können Sie viel Geld (und Nerven) kosten, wenn das falsch angegangen wird.
Gerne stehe ich Ihnen diesbezüglich unter vorheriger Information über die Kosten zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
Sehr geehrte Frau Dr. Seither,
vielen Dank für Ihre Nachricht!
Leider kann ich nicht 100% verneinen, dass der besagte Film auf meiner Festplatte war. Ich wusste bis dato nicht, dass der Film oder das Musikstück nicht zu 100% auf meiner Festplatte sein muss, sondern Fragmente der Datei bereits genügen. Da ich -dummerweise- eine grössere Menge zum Download eingestellt hatte. Wie oben erwähnt war mir nicht bekannt, das Fragmente bereits genügen, so habe ich dann fertige Dateien umgehend aus dem Share-Verzeichnis entfernt, was aber nichts genutzt hat.
Wie sie schreiben ist das gar nicht so einfach...!
Daher meine Nachfrage:
Ausgangslage: Das Filesharingprogramm ist bereits gelösch und -aus Schaden wird man Klug- es wird nie wieder eines installiert werden. Somit müsste ich doch die Unterlassungserklärung unterschreiben können, oder?
Gehen wir weiterhin davon aus, dass ich den Betrag zahle - was soll da denn noch kommen?
Sind sie sicher, dass ein Strafverfahren anhängig sein kann? Warum sollte denn die Staatanwalschaft dem RA den Vortritt lassen. Ich könnte doch heute den Rechner "entsorgen" und die Beweise sind "futsch"...
Konkret: Was kann passieren, wenn ich zahle und unterschreibe?
Im Schreiben ist dargelegt, dass keine weiteren Ansprüche gestellt werden, wenn ich innerhalb der Frist zahle und die Unlerlassungserklärung zurücksende.
Im Falle einer Vertretung: Wie wären die Kosten?
Wie würden sie vorgehen wollen?
Wie gesagt: Mir geht es nicht um die Bestreitung des Downloads, bzw. dem (leider) daraus gleichzeitigen, möglichen Uploads durch andere. Ich denke da hätte ich im Endeffekt schlechte Karten...
Vielmehr möchte ich mir sicher sein, in dieser Angelegenheit wirklich Ruhe zu haben, sobald ich gezahlt und die UE unterschrieben habe. Ich denke bei einem weiterführenden Rechtsstreit hätte ich schlechte Karten und hohe Kosten für Anwalt und Gericht zu tragen...
Danke für Ihre erneute Antwort!
Viele Grüsse
Ohne eine Strafanzeige erlangen die Gegner i.d.R. die Daten nicht, daher gehe ich aus meiner bisherigen Erfahrung mit sehr vielen ähnlichen/gleichen Fällen davon aus, dass das auch in Ihrem Fall so sein wird.
Es ist auch durchaus nicht unüblich, dass das Strafverfahren länger braucht als das Zivilverfahren, das sind zwei unterschiedliche Verfahren.
Auch aus diesem Grund ist hier Akteneinsichtnahme erforderlich (kann nur durch einen Anwalt erfolgen), denn die Abgabe einer Unterlassungserklärung kann auch wieder Indizwirkung für ein Strafverfahren haben.
Da sich alles untereinander bedingt - und wie Sie ja auch nun geschrieben haben - kommt es auf viele Einzelfaktoren an, sodass ich hier nicht pauschal sagen kann, tun Sie dieses oder jenes, ohne konkret Unterlagen eingesehen zu haben.
Ich habe Ihnen eine Mail geschrieben.
Viele Grüße
Dr. C. Seiter