Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ihre Frage stammt aus dem Bereich des öffentlichen aber auch privaten Baurechts.
ÖFFENTLICHES RECHT
Im öffentlichen Baurecht können sich Nachbarn grundsätzlich nur auf nachbarschützende Normen berufen (z.B. Abstandsflächen zu Ihrer Grenze, Mauerhöhen etc.) diese Vorschriften sollen die Belüftung und Besonnung/Belichtung des Grundstücks des Nachbarn sichern. Hält Ihr Nachbar diese Vorgaben ein, besteht nur ausnahmsweise eine Möglichkeit diese rechtlich anzugehen (z.B. besonderer Vrstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot).
Als Nachbar können Sie Sich im Grundsatz nicht auf die Einhaltung einer Baumschutzsatzung berufen, da diese die Natur und nicht die Nachbarn schützen soll. Erst Widerspruch, dann Akteneinsicht, dann Widerspruch begründen, dann Klage - aber nur falls nachbarschützende Vorschriften verletzt werden.
ZIVILRECHT
Im privaten Baurecht gilt in NRW das Nachbarrechtsgesetz
Hier sind z.B. Anbaurechte etc. geregelt.
Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
"§ 12 NachbG NRW - Landesrecht Nordrhein-WestfalenAnbau
(1) Der Eigentümer des Nachbargrundstücks ist berechtigt, an die Nachbarwand anzubauen. Anbau ist die Mitbenutzung der Nachbarwand als Abschlusswand oder zur Unterstützung oder Aussteifung der neuen baulichen Anlage.
(2) Der anbauende Eigentümer des Nachbargrundstücks ist zur Zahlung einer Vergütung in Höhe des halben Wertes der Nachbarwand verpflichtet, soweit sie durch den Anbau genutzt wird.
(3) Die Vergütung wird mit der Fertigstellung des Anbaus im Rohbau fällig. Bei der Berechnung des Wertes der Nachbarwand ist von den zu diesem Zeitpunkt üblichen Baukosten auszugehen. Abzuziehen sind die durch eine Bauart bedingten Mehrkosten; § 11 bleibt unberührt. Das Alter, der bauliche Zustand und ein von § 10 abweichender Standort der Wand sind zu berücksichtigen. Auf Verlangen ist Sicherheit in Höhe der voraussichtlich zu gewährenden Vergütung zu leisten; der Anbau darf dann erst nach Leistung der Sicherheit begonnen oder fortgesetzt werden. Die Sicherheit kann in einer Bankbürgschaft bestehen."
Hieraufhin wären die Auskünfte des Baurechtsamtes/der Basubehörde, die oftmals unvollständig oder falsch sind zu überprüfen.
Nur Einsicht in die aktuellen Pläne (z.B. Bebauungsplan, Bauplan) kann dem beauftragten Anwalt für seinen Mandanten wichtige, richtige und aktuelle Rechtsauskünfte bringen. Planskizzen nicht nur der Bauherren, sondern auch der Nachbarn und der Behörden sind - wie gesehen - mit Vorsicht zu genießen.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.
Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann. Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen Dank für die Antwort,
1. wenn ich ihre Antwort richtig verstanden habe, dann nützt es mir nichts, wenn die Bauvoranfrage wegen formaler Fehler (nicht eingezeichneter geschützter Baumschutzbestand) vom Bauamt zurückgenommen wird, da die einjährige EInspruchsfrist über das Verwaltungsgericht auf jeden Fall weiter abläuft?!
2. Ist die Aussage des Bauamts richtig, dass eine (unsere) Grenzbebauung ein Anbaurecht des Nachbarn auf der komplette Grenze des Nachbarn entstehen lässt, auch an den Teilen der Grenze die gar nicht oder nur eingeschossig bebaut sind.
Vielen Dank
Kurz vorab - mein Name ist Lautenschläger.
Zu 1.
Aus der zur Bebauung erforderlichen Rodung können Sie für Sich keine Rechte ableiten - bei Erteilung einer Baugenehmigung wäre die Rodung auch genehmigt. Die Frist läuft vermutlich weiter.
Zu 2.
Diese Frage kann im hiesigen Rahmen nicht beantwortet werden (Erstberatung ohne genaue Baupläne Ihres Nachbarn).
Auf den allerersten Blick hier halte ich die Aussage für zweifelhaft, weil man nur an einen bestehenden Bau/ ein bestehndes Gebäude "anbauen" kann. An eine unbebaute Grenze kann man nicht ANbauen (sondern nur bauen). Auch höheren Bauten (z.B. zweigeschossiger "Anbau" an ein eingeschossiges Gebäude fehlt im zweiten Gescoss eine bestehende Grenzwand, an die es zu bauen gäbe).
Mit freundlichen Grüßen
P. Lautenschlaeger
(Rechtsanwalt Weinheim Bergstraße)