Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Wiederaufbau eines durch Brand zerstörten Gebäudes genießt Bestandsschutz, wenn es zum Zeitpunkt seiner ursprünglichen Errichtung entweder in Einklang mit den dann geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften errichtet wurde, oder wenn für seine Errichtung eine Baugenehmigung erteilt wurde (BVerwG, Urteil vom 08.06.1979 - Aktenzeichen: BVerwG 4 C 23.77
- BVerwGE 58, S. 124
, 126 f.; Beschluss vom 05.06.2007 - Aktenzeichen: BVerwG 4 B 20.07
).
Bis zum 30.09.1962 war für die Brandsicherheit für Gebäude in Nordrhein-Westfalen die Preußische Polizeiverwaltungsordnung vom 08.12.1931 maßgeblich. Ab dem 01.10.1962 galt bis 1970 die Landesbauordnung von Nordrhein-Westfalen vom 25.06.1962 (GVBl. 1962, S. 363 ff.). Nach § 32 Abs. 6 Nr. 1 LBO 1962 waren Brandwände herzustellen zum Abschluss von Gebäuden, bei denen die Abschlusswand in einem Abstand von bis zu 2,50 m von der Nachbargrenze errichtet wird, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder künftigen Gebäuden öffentlich-rechtlich gesichert ist.
Die Abschlusswand des rückwärtigen Gebäudes genießt Bestandsschutz, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Errichtung in Einklang mit dieser Vorschrift stand, oder wenn gleichwohl eine Baugenehmigung von der Behörde erteilt wurde. Ein Gebäude, das illegal - d.h. gegen die zum Zeitpunkt seiner Errichtung geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften verstieß, oder für das es nie eine Baugenehmigung gab - errichtet wurde, und von der Behörde lediglich geduldet wurde, besteht kein rechtlicher Bestandsschutz.
Sollte vorliegend kein Bestandsschutz bestehen, gilt folgendes:
Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 der zur Zeit geltenden Landesbauordnung von Nordrhein-Westfalen sind Gebäudeabschlusswände herzustellen bei aneinandergereihten Gebäuden auf demselben Grundstück sowie bei Gebäuden, die weniger als 2,50 m von der Nachbargrenze entfernt errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen Gebäuden öffentlich - rechtlich gesichert ist, Nach § 33 Abs. 1 müssen Brandwände in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein; sie müssen so beschaffen sein, dass sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und die Verbreitung von Feuer und Rauch auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern. Brandwände müssen durchgehend in allen Geschossen übereinander angeordnet sein (§ 33 Abs. 2 Satz 1 LBO). Nach Nr. 5 der Anlage zu § 29 LBO sind Gebäudeabschlusswände Brandwände, die die Feuerwiderstandsklasse F 90 aufweisen müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 06.08.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt C. Norbert Neumann
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Rechtsanwalt C. Norbert Neumann
Sehr geehrter Herr Neumann,
eine Baugenehmigung gab es seinerzeit natürlich.
Wenn ich das also richtig verstehe, kann die auf der Grundstücksgrenze stehende Außenwand des vom Brand betroffenen
Gebäudes, die selbst keine thermischen Schäden hat, erhalten bleiben. Der Innenputz, da großflächig abgeplatzt, ist natürlich
zu erneuern.
Meine ergänzende (Verständnis)Frage wäre nunmehr die folgende:
Gibt es dennoch möglicherweise etwaige Auflagen, dass die genau auf der Grundstücksgrenze stehende Außenwand
(Giebelwand, 1-geschossig über Geländeniveau, L = 6 m, Pultdachkonstruktion) entsprechend den heutigen Anforderungen
an Brandwände, z. B. Aussteifungen durch Betonstützen o. ä., eventuell ertüchtigt/ergänzt oder doch komplett erneuert
werden muss?
Die Standsicherheit der 24 cm starken Gasbetonwand war in keinster Weise als Folge des Brandes beeinträchtigt worden.
Das war meine Nachfrage, sehen Sie es mir bitte nach, wenn ich da noch eine weitere, kleine Frage hätte:
In der Außenwand sind darüber hinaus zwei Fensteröffnungen, die Fenster sind natürlich zerstört.
Wäre es denn nunmehr eine Auflage, die Fensteröffnungen, da es ja eine Brandwand ist, mit Mauerwerk zu verschließen?
Vielen Dank für Ihre bisher sehr aufschlussreichen Antworten.
mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
wie eine Brandmauer genau beschaffen sein muss, um brandsicher zu sein, ist eine bautechnische Frage, die nur ein Sachverständiger für Brandschutz beantworten kann.
Das müssen Sie mit der Behörde abklären, ob diese die genannten Auflagen verlangt oder ausrechen lässt.
Mit freundlichen Grüßen,
Carsten Neumann
Rechtsanwalt
info@advoc-neumann.de