Sehr geehrter Ratsuchender!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen und Ihres Einsatzes wie folgt beantworte.
Im Rahmen des angesprochenen Scheidungsverfahrens ist es, wenn ich Ihre Angaben richtig verstehe, nicht zu Vereinbarungen bzgl. der Vermögensaufteilung gekommen. Ich gehe daher davon aus, dass dies nicht Teil des Scheidungsurteils war.
Somit war die Sache zunächst erledigt.
Wenn der Anwalt Ihrer Tochter nun im Rahmen der ihm erteilten Vollmacht bzgl. der Auseinandersetzung um das Vermögen tätig war, so ist er berechtigt eine angemessene Vergütung zu verlangen.
Ob hier ein Gegenstandswert von 16.500 € anzusetzen war, läßt sich in diesem Forum nicht klären. Dazu müßte Einblick in die Schriftsätze genommen werden.
Der Gegenstandswert ist der Wert der Forderung, um die gestritten wird.
Ob diese Forderung nun gerechtfertigt ist bzw. nicht, sollte ja gerade vom Gericht geklärt werden.
Bei einem Gegenstandswert von 16.500 € ist die Kostennote des Rechtsanwaltes in der Höhe nicht zu beanstanden.
Wenn Ihre Tochter nun der Meinung ist, der Rechtsanwalt habe auf die entstehenden Kosten hinweisen müssen, so rate ich Ihnen zu einem persönlichen Gespräch.
Ich gebe jedoch im Vorhinein zu bedenken, dass das Scheidungsverfahren bereits abgeschlossen war und auch hinsichtlich des Vermögens zu diesem Zeitpunkt kein Gerichtsverfahren anhängig war.
Insofern handelte es sich um ein neues Tätigwerden des Kollegen.
Leider konnte ich Ihnen keine erfreulichere Antwort erteilen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort vorerst geholfen zu haben.
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Gerne bin ich Ihnen im Rahmen der Mandatierung behilflich.
Mit freundlichem Gruß,
Rechtsanwältin Wibke Schöpper.
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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