Nutzung von Gemeinschaftseigentum durch eine Partei

13. September 2021 14:19 |
Preis: 45,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Guten Tag,
ich bin 2020 in eine WEG mit insgesamt drei Parteien gezogen bzw. habe dort eine Wohnung gekauft. Hinter dem Haus befindet sich ein Garagenhof und auch hinten"raus" gehen unsere Bakone. Die Partei, die im EG wohnt, hat sich eine Treppe von ihrem Balkon in den Hof genehmigen lassen (vor meinem Kauf). Am Ende der Treppe hat diese Partei Gartenmöbel für 6-8 Personen aufgestellt, die dort das ganze Jahr stehen (wie eine Lounge). Diese gehört ihnen, das Grundstück (Garagenhof/Gemeinschaftseigentum) gehört allerdings allen drei Parteien. Der zweite Eigentümer und ich haben diese Partei nun aufgefordert, die Möbel abzubauen, weil sie kein Sondernutzungsrecht diesen Teil des Hofes haben. Uns wurde geantwortet, dass sie die Möbel auf keinen Fall abbauen werden und sie notfalls mit ihrem Anwalt dafür kämpfen wollen.
Die Rechtslage sieht doch aber so aus, dass sie es abbauen müssen oder täusche ich mich doch?
Viele Grüße


Einsatz editiert am 13.09.2021 15:40:30

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:

Ein klares ja oder nein kann man hier (noch) nicht aussprechen.

Zunächst empfehle ich, dass Sie noch folgendes prüfen:

Sie teilen mit, dass sich die EG- Partei eine Treppe habe genehmigen lassen. Hier müsste man am besten den entsprechenden Beschluss der WEG sehen, ob es wirklich nur eine Treppe war oder darüber hinaus auch eine Nutzung geregelt wurde oder ein entsprechender Beschluss getroffen wurde, welcher notwendig wäre.
Grundsätzlich steht jedem Wohnungseigentümer das Recht zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Gartens zu. Nach § 18 II WEG in der neuen Fassung kann ein einzelner Wohnungseigentümer "eine Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen (ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung) und, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüssen entsprechen."
Daher sollten Sie auch prüfen, ob hier keine Gebrauchsregelungen vereinbart wurden. Auch sollten Sie die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung entsprechend prüfen.

Wenn dem allem nicht so ist, so muss im Einzelfall entschieden werden, ob Sie und die andere WEG-Partei durch die Möbel in ihrem Gebrauch des Gemeinschaftseigentums erheblich beeinträchtigt sind, etwa platzmäßig und/oder durch Lärmbelästigung. Es gilt ein Rücksichtnahmegebot. Auch wäre zu erörtern, ob Sie und die andere Partei die Möbel auch nutzen dürften. Die Rechtsprechung sagt folgendes: "Ob ein Gebrauch ordnungsmäßig ist, richtet sich nach der Verkehrsanschauung und bietet einen gewissen Ermessensspielraum. Ordnungsmäßig ist der Gebrauch, den § 14 WEG gestattet und der nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Die Einzelheiten sind anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und Zweckbestimmung des gemeinschaftlichen Eigentums bei Beachtung des Gebots der allgemeinen Rücksichtnahme in Abwägung der allseitigen Interessen zu ermitteln." (BGH NJW 2000, 3211 f.) Ein Freiausschank wurde als rechtswidrig angesehen, siehe Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 28.03.2002, Aktenzeichen: 2 Z BR 182/01. Zu prüfen wäre etwa auch, ob gegen feuer- oder brandschutzrechtliche Vorschriften verstoßen wird.

Die EG-Partei hätte einen Beschluss benötigt, nach welchem ihr die nunmehrige Gartennutzung eingeräumt worden wäre. Wenn es einen solchen nicht gibt, müsste sie einen entsprechenden Beschluss auf der nächsten WEG Versammlung beantragen. Dem müssten Sie und die andere Partei dann nicht zustimmen.

Es gilt hier einiges zu berücksichtigen. Nutzen Sie ggf. gerne die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Draudt
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 14. September 2021 | 06:15

Guten Morgen Frau Draudt, besten Dank für Ihre Antwort.
In der Teilungserklärung ist, über diese Treppe hinaus, keine weitere Nutzung geregelt.

Freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. September 2021 | 06:56

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ich empfehle wie gesagt, noch die Beschlusssammlung durchzusehen und ansonsten gemäß meinen Ausführungen im zweiten Teil der Antwort vorzugehen.

Mit freundlichen Grüßen
Draudt Rechtsanwältin
Hauptstraße 3
64665 Alsbach- Hähnlein

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