Sehr geehrter Ratsuchender!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen und unter Berücksichtigung des Einsatzes wie folgt beantworten möchte.
Die Gartennutzung des Mieters müßte sich hier aus dem abgeschlossenen Mietvertrag ergeben. Nur wenn dort ausdrücklich eine Gartenmitbenutzung vereinbart wurde, so ist es dem Mieter erlaubt, diese Nuzung durchzusetzen.
Nach Ihren Angaben wurde in dem abgeschlossenen Mietvertrag ausdrücklich eine Gartenmitbenutzung nicht vereinbart. Daher besteht hier auch kein Nutzungsrecht des Mieters am Garten.
Auf einen anderen, alten Mietvertrag kann sich der Mieter hier nicht berufen, lediglich auf den dem Mietverhältnis zugrunde liegenden Mietvertrag.
Auch der übergebene Gartenschlüssel allein rechtfertigt nicht die Nutzung des Gartens, sofern diese nicht vertraglich vereinbart wurde.
Steht der Garten jedoch allen anderen Bewohnern/ Mietern zur Verfügung, so könnte sich hieraus ein Nutzungsrecht des Mieters ergeben.
Insofern dürfte hier hinsichtlich einer Unterlassungsklage durchaus Aussicht auf Erfolg bestehen.
Ich hoffe, Ihre Fragen zunächst beantwortet zu haben.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der Frage auf Ihren Angaben beruht. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
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Gerne bin ich Ihnen im Rahmen der Mandatierung behilflich.
Mit freundlichem Gruß,
Rechtsanwältin Wibke Schöpper.
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Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
HInter der Twiete 28
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Tel: 040-41186796
E-Mail:
Rechtsanwältin Wibke Türk
Die Eigentümergemeinschaft besteht aus 13 Parteien, wovon zwei Eigentümer Ihre Wohnungen selbst nutzen.
Die restlichen 11 Wohnungen sind vermietet. Meines Wissens haben nur 2 Mieter Gartennutzung in Ihren Mietverträgen vereinbart.
Ist bei diesem Sachverhalt von einem Nutzungsrecht auszugehen?
Sehr geehrter Ratsuchender!
Bei diesem Sachverhalt ist von einem Nutzungsrecht, sofern es nicht im Mietvertrag festgehalten ist, wohl nicht auszugehen.
Mit freundlichem Gruß,
Rechtsanwältin Wibke Schöpper