Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Eigentümer des dienenden Grundstücks muss Ihnen die Ausübung der Grunddienstbarkeit gewähren und darf Ihnen dabei keine Hindernisse bereiten. Sie können also ohne jede Erlaubnis und ungeachtet eines etwaigen Verbots den Ausübungsbereich der Grunddienstbarkeit gemäß der Bewilligung nutzen.
Vielleicht weisen Sie den Nachbarn zunächst noch einmal darauf hin, dass Ihnen die noch vorhandene Grunddienstbarkeit das Begehen seines Grundstücks im Ausübungsbereich erlaubt und die Errichtung von Hindernissen in diesem Bereich rechtswidrig ist, weshalb er Hecke und Kompostbehälter innerhalb einer zu bestimmenden, angemessenen Frist zu entfernen hat. Beachten Sie bitte, dass dieser Beseitigungsanspruch der Verjährung unterliegt und die Grunddienstbarkeit dann erlischt, soweit Komposthaufen und Hecke im Ausübungsbereich der Grunddienstbarkeit stehen (vgl. § 1028 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB); Verjährung tritt nach rund 3 Jahren seit Anpflanzung/Aufstellung ein, §§ 195, 199 BGB.
Zu empfehlen wäre auf jeden Fall eine Beseitigungs- und Unterlassungsklage in unverjährter Zeit, wenn das Schreiben keinen Erfolg zeitigen sollte. Ggf. und grundsätzlich kommt zusätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht, wenn Ihnen durch das Verhalten des Nachbarn ein Vermögensschaden entstehen sollte.
Einen Anspruch darauf, dass Ihnen der Nachbar eine Teilfläche verkauft, haben Sie dagegen nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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