Straßen und Wegerecht

10. September 2021 20:36 |
Preis: 50,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Gegen die Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit steht dem Berechtigten ein Beseitigungs- und/oder Unterlassungsanspruch zu.

Das Recht, die Beseitigung einer störenden Anlage im Ausübungsbereich der Grunddienstbarkeit zu verlangen, unterliegt der Verjährung.

Sehr geehrte Damen und Herren
Beim Kauf meines Grundstücks (mit kleinem, altem Haus) ehielt ich den Grundbuchauszug auf dem mir ein Wegerecht zum Überqueren des davor liegenden Grundstücks eingetragen ist. Der Wortlaut heisst: hat das Recht auf den Füssen zu fahren. Ich interpretiere: Laufen, ein Fahrrad schieben, eine Schubkarre oder Anhänger ziehen oder schieben... Eingezeichnet ist per Zeichnung der Zugang am oberen Ende und am unteren Ende der ehemals handtuchförmigen länglichen Grundstücke die hintereinander an einer Strasse lagen und noch liegen.
Mittlerweile steht am oberen Ende des dienenden Grundstücks ein Wohnhaus. Ich habe manchmal dieses Grundstück zu Fuss (am weitesten weg vom Wohnhaus) überquert. Was mir der Besitzer nun durch pflanzen einer Hecke und stellen von Kompostbehältern verwehren möchte. Ich habe schriftlich, dass sie das Betreten nicht dulden wollen, obwohl dadurch keine Schäden oder Verschmutzung entstehen. Am unteren Ende des ehemals zusammen gehörenden dienenden Grundstücks steht nun ebenfalls ein kleines Wohnhaus. Am unteren Ende ist nun auch eine schmale Anliegerstrasse, die diesem Wohnhaus und auch meinem Haus als Strassenanbindung dient. Entfällt dadurch das Wegerecht am oberen Rand des Grundstücks, obwohl es doch eingetragen ist? Ich denke nicht.
Ich benötige die Überquerungsmöglichkeit, da ich keinen Zugang zum hinteren Teil meines Hauses habe, um z. B. meinen Anhänger dort abzustellen. Der Zugang von der Strasse her ist lediglich ein schmaler Weg bis zum Hauseingang. Um diesen auf Wegbreite zu erweitern müsste ein Schuppen abgerissen werden...
Der Besitzer des dienenden Grundstücks könnte mir problemlos 100 oder 200 qm des heute parkähnlichen Geländes verkaufen, dann könnte das Wegerecht für mich gerne gelöscht werden und der Zugang zum hinteren Teil meines Hauses wäre gegeben.
Ist eine Klage sinnvoll, falls er weder das eine noch das andere tun möchte? Der Vorschlag dazu ist noch nicht gemacht. Würde mir irgend eine Art Schadenersatz zustehen, weil das Wegerecht nicht anerkannt, sondern verweigert wird? Es ist ja auch im Grundbuch des dienenden Grundstücks vorhanden und nicht gelöscht worden....

Mit freundlichem Gruss


10. September 2021 | 21:43

Antwort

von


(1656)
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Eigentümer des dienenden Grundstücks muss Ihnen die Ausübung der Grunddienstbarkeit gewähren und darf Ihnen dabei keine Hindernisse bereiten. Sie können also ohne jede Erlaubnis und ungeachtet eines etwaigen Verbots den Ausübungsbereich der Grunddienstbarkeit gemäß der Bewilligung nutzen.

Vielleicht weisen Sie den Nachbarn zunächst noch einmal darauf hin, dass Ihnen die noch vorhandene Grunddienstbarkeit das Begehen seines Grundstücks im Ausübungsbereich erlaubt und die Errichtung von Hindernissen in diesem Bereich rechtswidrig ist, weshalb er Hecke und Kompostbehälter innerhalb einer zu bestimmenden, angemessenen Frist zu entfernen hat. Beachten Sie bitte, dass dieser Beseitigungsanspruch der Verjährung unterliegt und die Grunddienstbarkeit dann erlischt, soweit Komposthaufen und Hecke im Ausübungsbereich der Grunddienstbarkeit stehen (vgl. § 1028 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB); Verjährung tritt nach rund 3 Jahren seit Anpflanzung/Aufstellung ein, §§ 195, 199 BGB.

Zu empfehlen wäre auf jeden Fall eine Beseitigungs- und Unterlassungsklage in unverjährter Zeit, wenn das Schreiben keinen Erfolg zeitigen sollte. Ggf. und grundsätzlich kommt zusätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht, wenn Ihnen durch das Verhalten des Nachbarn ein Vermögensschaden entstehen sollte.

Einen Anspruch darauf, dass Ihnen der Nachbar eine Teilfläche verkauft, haben Sie dagegen nicht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

ANTWORT VON

(1656)

Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Öffentliches Baurecht, Erbrecht, Ausländerrecht, Fachanwalt Verwaltungsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER