Mieterhöhung Pachtvertrag

30. August 2021 14:01 |
Preis: 60,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


14:52

Wir würden gerne als Nachmieter ein Restaurant übernehmen. Es besteht aktuell ein Pachtvertrag mit dem Verpächter über 891€ mtl. Kalt (netto), welcher noch 3 Jahre läuft.

Der Verpächter will nun für den neuen Mietvertrag die Miete auf 1400€ mtl. Kalt (netto) erhöhen. Im letzten Jahr wurde die Miete für den aktuellen Pächter bereits um 5% erhöht.

Ist dies zulässig? Gilt nicht eigentlich die Kappungsgrenze?

30. August 2021 | 14:35

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Ich biete Ihnen zunächst an, dass Sie mir den Pachtvertrag -ohne dass Ihnen hier Mehrkosten entstehen- direkt per mail an mich zur Prüfung übersenden.

In der Regel enthält der Pachtvertrag Regelungen zu der Frage, ob und in welchem Umfang der Pachtzins angepasst werden kann. Ist dem nicht so, so darf der Pachtzins vom Verpächter überhaupt während der Laufzeit des Vertrages nicht erhöht werden.

Ggf. geht hier der Verpächter aber davon aus, dass er mit Ihnen einen völlig neuen Pachtvertrag schließt, also Sie nicht einfach als "Nachpächter" in den alten bestehenden Vertrag eintreten. Dann wäre die Vereinbarung einer neuen Pacht möglich.

Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung und verweise auf mein eingangs gemachtes Angebot.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Klein


Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

Rückfrage vom Fragesteller 30. August 2021 | 14:43

Hallo Herr Klein,

Es soll ein komplett neuer Pachtvertrag abgeschlossen werden, da im alten Pachtvertrag ein Nachpächter nicht vorgesehen ist.

Das heißt, bei einem neuen Pachtvertrag kann der Verpächter den Mietpreis frei wählen? Ohne Beschränkungen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. August 2021 | 14:52

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Bei Abschluss eines neuen Pachtvertrages besteht nach wie vor der Grundsatz der Vertragsfreiheit.

Die Grenze, die das Gesetz hier aufstellt, ergibt sich dann aus § 138 BGB (Sittenwidrigkeit, wucherähnliches Geschäft)

Die Gerichte sehen einen Verstoß gegen diese Vorschrift aber erst dann als gegeben an, wenn der vereinbarte Pachtzins mehr als das Doppelte des objektiven Marktwertes beträgt (etwa: Landgericht Coburg, Urteil vom 18.04.2016 Az. 14 O 194/15 ).

Ob dies hier bei dieser Konstellation gegeben ist, kann ich mangels Kenntnis der Örtlichkeiten leider nicht beurteilen. Eine Kappungsgrenze, so wie sie im Wohnraummietrecht existiert, gibt es hier leider nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Klein

ANTWORT VON

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