Bewerbung Bundespolizei trotz Vorstrafe

| 10. August 2021 17:53 |
Preis: 25,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Hallo,

wie relevant sind Vorstrafen bei dem EAV der Bundespolizei?
Es geht um folgende Situation:

Ich als angehender Bewerbe, wurde in meiner Vergangenheit einmalig bei einem Verstoß gegen das BtMG auffällig.
Zu dem Zeitpunkt des Vorfalles war ich 17 Jahre alt, dies liegt mittlerweile 8 Jahre zurück.
In einer recht unglücklichen Situation wurden bei mir brutto 0,7 Gramm Cannabis gefunden. Was zur Folge hatte, dass ich eine polizeiliche Aussage auf der Wache tätigen musste, zum Jugendgericht vorgeladen wurde und das Gericht mich zu 3 Sätzen â 6 Stunden Sozialstunden verurteilte. Einen BtM Eintrag habe ich glücklicherweise nicht erhalten.

Anschließend hatte das STVA sich auch noch bei mir gemeldet und mich aufgrund des Vorfalles zu einer MPU geladen.
- Dabei interessiert mich nur, ob die MPU bei der BPOL relevant ist, oder nur die begangene Straftat -

Bzgl. des begangen Verstoßes gegen das BtMG, was auch meine eigentliche Frage ist:
Ich bin dazu verpflichtet, begangene Straftaten, gerichtliche Verfahren usw. bei der Bewerbung mit anzugeben, dass weiß ich, aber:
Ist dieser bei mir vorliegende Verstoß überhaupt noch einsehbar bzw. nicht schon verjährt?
Ich meine nämlich gelesen zu haben, dass ich gesetzlich gesehen gar keine Vorstrafen mehr habe aufgrund der Dauer?

Sollte ich dieses Delikt bei der Bewerbung angeben, kann es zu Problemen im Bewerbungsverfahren kommen oder sollte ich dieses Thema gar nicht erst erwähnen?

Ich freue mich über eine Antwort.
Lg

10. August 2021 | 20:17

Antwort

von


(331)
Auf der Rinne 43
37308 Heilbad Heiligenstadt
Tel: 03606 506459
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Yvonne-Mueller-__l108560.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Beratungsanfrage, wie folgt:

Es kommt hier insbesondere darauf an, wegen welches Deliktes Sie verurteilt wurden:
Vergehen nach § 29 BtMG verjähren (auch bei besonders schweren Fällen) nach fünf Jahren, Verbrechen nach §§ 29 a, 30, 30a BtMG verjähren hingegen erst nach 20 Jahren.

Sie sollten daher, sofern hier bereits Verjährung eingetreten ist, dieses Delikt auch nicht in einem Einstellungsverfahren erwähnen, da aufgrund der eingetretenen Verjährung keine Schlüsse zu Ihren Lasten daraus gezogen werden dürfen.

Sollte jedoch noch keine Verjährung eingetreten sein, sollten Sie ehrlich sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Bei Unklarheiten fragen Sie gerne nach.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin Müller


Rückfrage vom Fragesteller 10. August 2021 | 20:48

Hallo Frau Müller,

ich habe noch einmal nachgeschaut. In der Verurteilung steht folgendes: Vergehen d. unerlaubten Erwerbens von Betäubungsmittel nach §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, 33, Anlage I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG, § 74 StGB, §§ 1, 3 JGG.

Meines Wissens nach würde dort eine Verjährung nach fünf Jahren eintreten, korrekt?

Noch eine Frage bzgl. der MPU die im Nachhinein erfolgte:
Könnte diese in einem Führungszeugnis erwähnt werden oder wird die gar nicht vermerkt?

LG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. August 2021 | 21:17

Hallo und guten Abend,

die MPU wird nicht eingetragen. In das Zentralregister sind nach § 4 BZRG die rechtskräftigen Entscheidungen einzutragen, durch die ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Bundeszentralregistergesetzes wegen einer rechtswidrigen Tat

auf Strafe erkannt,

eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet,

jemanden nach § 59 des Strafgesetzbuchs mit Strafvorbehalt verwarnt oder

nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes die Schuld einer jugendlichen oder heranwachsenden Person festgestellt hat.

Eine MPU zählt dazu nicht.

Mit der Verjährung liegen Sie richtig, diese beträgt bei § 29 BtMG fünf Jahre.

Viele Grüße,

Rechtsanwältin Müller

Bewertung des Fragestellers 10. August 2021 | 22:34

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