Nachfrage nachehelicher Unterhalt

14. Februar 2008 08:40 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Susanne Sibylle Glahn

Sehr geehrter Herr R. ich bedanke mich für die Darstellung der im Ergebnis für mich nicht erfreulichen Rechtslage, habe aber noch nicht verstanden, wie die Vermögensaufteilung nach Verzic ht auf Zugewinnausgleich infolge Vereinbarung der Gütertrennung aussehen würde. Im Grundbuch stehen wir zu gleichen Anteilen als Eigentümer, verschiedene Einrichtungsgegenstände oder das WOMO wurden auf Namen eines Ehepartners erworben.Wem gehört was im Falle der nachträglich vereinbarten Gütertrennung? Zu dem Aspekt des behinderungsbedingt erhöhten Eigenbedarfs des Unterhaltspflichtigen kamen keine Ausführungen- sehen Sie da eine Möglichkeit und was hätte ich zur Geltendmachung konkret zu veranlassen? Der Ehemann hat die Möglichkeit , aufgrund abgeschlossenen Mietvertrages 250,00 € Miete für eine ererbte Haushälfte zu erzielen, der Mieter ist aber säumig. Kann ich dies unterhaltsmindernd ansetzen oder kommt es auf tatsächlich nachweisbare zufließende Einnahmen an- dann könnte er aber mit Verträgen unter der hand jederzeit seine Einkünftesituation verschleiern und anführen, er erhielte nichts MfG Ratsuchende

Sehr geehrte Fragenstellerin,


wie auch meine Kollegen habe ich den Eindruck, dass Sie noch weitere Fragen zu einer früheren Anfrage stellen wollen.
Um jedoch Ihr derzeitige Frage zu beantworten, wenn die Eheleute bereits genetrennt leben und eine Fortsetzung der Ehe nicht mehr gewünscht ist, schließen manache Ehepaare eine sogenannte Scheidungsfolgevereinbarung, in Fragen des Unterhalts geregelt sind und auch für die Zeit der Trennung bis zur Scheidung eine Gütertrennung vereinbart wird. Letzteres aht den Vorteil, dass bis zur Einreichung der Scheidungsschrift beim örtlichen Amtegericht doch meist viel Zeit - manchmal auch Jahre vergeht, die sich zum Teil bei den Vermögenswerten der Ehegatten zu Veränderungen geführt hat. Da es bei der Vermögensberechnung nicht auf den tag der Trennung sondern den Tag der Einreichung der Scheidungsschrift ankommt, kann die Vereinbarung der Gütertrennung in der Zeit der Trennung die Ehegatten vor solchen Vermögensveränderungen schützen. Da ein solcher Vertrag freiwillig geschlossen werden muss, muss bei beiden Ehegatten Bereitschaft hierzu bestehen.
Die Mieteinnahmen hat sich Ihr Ehemann bei der Berechnung des Unterhalts anrechnen zu lassen. Gelegentliche Mietfälle lassen die Anrechnungsmöglichkeit erst einmal nicht entfallen. Erst wenn er glaubhaft machen könnte, das er aus der Immobilie für einen längeren Zeitraum nichts mehr realisieren könnte, dann würde die Anrechenbarkeit in Frage zu stellen sein.
Bei dem Abschluss einer Scheidungsfolgevereinbarung oder einer Vereinbarung der Gütertrennung würde man im Rahmen dieser Vereinbarung eine Regelung aufnehmen, das jedem das gehört, was er derzeit bei sicht hat oder eine konkrete Liste aufstellen. Wichtig ist zu wissen, das was man in die Ehe gebracht hat, gehört auch dem jeweiligen Ehegatten alleine. Sollte so ein Gegenstand ersetzt worden sein, so gehört auch dieser dem einen Ehegatten allein. Gleiches gilt für Hobby-Zubehör eines Ehegatten. Sollten geimeinsame Anschaffungen für das gemeinsame Leben getätigt worden sein, dann sind dieser zu verteilen, gleich wer die Anschaffung vorgenommen hat.

Für weitere Fragen oder Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Glahn, Rechtsanwältin

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