Ich erwarte im August ein Zulassungsangebot an der Universität Heidelberg. Ich muss mich innerhalb einer gewissen Frist dort einschreiben sonst verfällt der Studienplatz. Ich bin aber den kompletten August im Ausland und möchte mich durch einen Familienangehörigen diesbezüglich und mit einer Vollmacht vertreten lassen. Bei einem Anruf im Studentensekretariat (Abteilung Studierendenadministration) der Uni Heidelberg sagt man mir heute, dass das nicht geht und ich persönlich erscheinen muss. Sonst geht mein Anspruch auf den Studienplatz Medizin verloren. Stimmt das und ist das rechtens? Kann jede Universität das für sich entscheiden? An anderen Unis ist das problemlos möglich.
Rein rechtlich besteht zunächst kein Zwang dazu, ein persönliches Erscheinen zur Einschreibung zu fordern. Insofern ist eine Vertretung durch eine andere Person nicht schon gesetzlich ausgeschlossen wie etwa bei der Eheschließung.
Im Rahmen der universitären Selbstverwaltung halte ich es jedoch für zulässig, dass sich die Uni im Rahmen ihrer Satzung o.ä. dazu entschließt, ein persönliches Erscheinen bei der Einschreibung zu fordern. Hiergegen würde ich nur geringe Erfolgsaussichten in einem möglichen gerichtlichen Verfahren sehen. Insofern könnte in der Tat jede Universität selbst entscheiden.
Dennoch verwundert hier die Forderung der Universität, wenn man in die Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Uni Heidelberg blickt.
Die konkrete Immatikulation ist hier in § 15 geregelt.
Absatz 2 regelt dabei:
"Wenn ein persönliches Erscheinen zur Immatrikulation vorausgesetzt ist, ist eine Vertretung durch Be-vollmächtigte ausgeschlossen."
Nach Absatz 3 kann dies bei ausländischen Studierenden sowie in begründeten Ausnahmefällen erfolgen, hierfür sehe ich bei Ihnen zunächst keine Anhaltspunkte. Ggf müsste noch geprüft werden ob sich aus der fachbezogenen Studienordnung etwas Anderes ergibt.
Ansonsten würde ich zunächst empfehlen, dass Studierendensekretariat mit dieser eigenen Vorschrift zu konfrontieren und erneut den Wunsch zu äußern, eine dritte Person zu bevollmächtigen.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.