BZR - Tilgung und Uneingeschränkte Auskunft § 46, § 51 und § 52 BZRG

29. Juni 2021 12:30 |
Preis: 60,00 € |

Verwaltungsrecht


Ich wurde als Ersttäter zu eine Haftstrafe von 7 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung auf eine Zeit von 3 Jahren verurteilt.

- Verstehe ich richtig, dass hier die Tilgungsfrist 10 Jahre beträgt und mit Urteilsverkündung beginnt? D. h. die Bewährungszeit wird nicht hinzugerechnet?

- Nachdem die Tat getilgt wurde und nach der 1 jährigen Ablaufhemmung aus dem BZR entfernt ist, ist diese dann endgültig aus dem BZR gelöscht? Angenommen nach 30 Jahren möchte ich in den öffentlichen Dienst, könnte man mir dann gemäß § 52 BZRG die Tat noch vorhalten bzw. einsehen? Verstehe ich richtig, dass eine endgültige und tatsächliche Löschung aus dem BZR so gesehen niemals stattfindet?

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die Tilgungsfrist beträgt gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG nicht zehn, sondern 15 Jahre. § 46 Abs. 3 BZRG sieht vor, dass sich diese Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, in Ihrem Falle also um 7 Monate, verlängert. Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils zu laufen.

§ 45 BZRG sieht vor, dass die Eintragung nach Ablauf einer einjährigen sogenannten Überliegefrist, die sich der Tilgungsfrist anschließt, gänzlich aus dem Register gelöscht wird. Bereits nach Ablauf der Tilgungsfrist ist die Eintragung jedoch für niemanden außer Sie selbst einsehbar. Damit kann bei einer Bewerbung für den öffentlichen Dienst in 30 Jahren die Eintragung weder eingesehen noch Ihnen entgegengehalten werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein und stehe Ihnen bei Rückfragen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

Rückfrage vom Fragesteller 29. Juni 2021 | 13:15

Hallo Herr Rechtsanwalt, tut mir Leid, dass verstehe ich nicht.

§ 46 Abs. 1 Nr. 2 b) besagt: zehn Jahre bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,

Das Urteil lautet 7 Monate Haftstrafe, ausgesetzt zur Bewährung mit einer Bewährungszeit von 3 Jahren, außerdem sind keine anderen Vorstrafen vorhanden - meiner Meinung nach ist der Absatz damit erfüllt und die Tilgungsfrist beträgt 10 Jahre?

Ich habe auch gelesen, dass sich bei ähnlicher Konstellation abweichend vom Regelfall hier die Tilgungsfrist NICHT um die Länge der Haftstrafe verlängert.

Bezüglich des zweiten Teils meiner Frage, wie ist dann § 53 BZRG zu verstehen? Könnte ein Gericht oder eine Behörde per unbeschränkter Auskunft auch nach 30 Jahren noch die Vorstrafe ersehen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Juni 2021 | 14:04

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Ich muss mich bei Ihnen aufrichtig entschuldigen - hier ist mir ein Versehen unterlaufen. Sie haben natürlich Recht - die TIlgungsfrist beträgt gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2 b) BZRG zehn Jahre. Damit verlängert sich die Tilgungsfrist auch nicht um die Dauer der Freiheitsstrafe, sondern bleibt bei zehn Jahren. § 46 Abs. 3 BZRG, der die Verlängerung der Tilgungsfrist anordnet, verweist nämlich nicht auf Fälle des § 46 Abs. 1 Nr. 2 b) BZRG.

Im Übrigen halte ich jedoch an der zuvor erteilten Auskunft fest. Nach Tilgung der Eintragung wird diese insgesamt aus dem Register entfernt. Eine Einsicht durch Gerichte ist danach nicht mehr möglich. § 53 BZRG sieht vor, dass Sie sich nach Ablauf der Tilgungs-/Nichtaufnahmefrist im Rechtsverkehr als unbestraft bezeichnen dürfen, auch wenn zuvor eine Strafe gegen Sie verhängt wurde. Sie beinhaltet jedoch nicht die implizite Aussage, die Eintragung sei noch im Register vorhanden, nachdem die Tilgungs- und Überliegefrist abgelaufen sind.

Mir ist es ein Anliegen, dass Sie sich gut und abschließend beraten fühlen. Insofern möchte ich erneut für das anfängliche Missgeschick entschuldigen und Ihnen angesichts der zunächst fehlerhaften Auskunft anbieten, dass Sie sich bei allfälligen noch bestehenden Rückfragen kostenfrei per E-Mail an mich wenden.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

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