Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
Für Fälle dieser Art sehen die §§ 2050
, 2052 BGB
sogar einen gesetzlich normierten Ausgleichsanspruch vor. Diese verläuft dergestalt, dass die bereits erfolgten Zuwendungen bei der Auseinandersetzung unter den zu (etwa) gleichen Teilen Erbenden Abkömmlingen als Anrechnungsposten anfallen. Die Erbquote der Betroffenen ermäßigt sich dann um den entsprechenden Betrag.
Aufgrund der oftmals schwierig vorzunehmende Ermittlung und Einordnung der genauen Zuwendungen (da sie in den seltensten Fällen als solche Bezeichnet werden. Gerade finanzielle Unterstützungen können auch als Darlehen aufgefasst werden und gelten dann nicht als Zuwendungen zu Lebzeiten), ist eine klarstellende Anordnung des Erblassers zu Lebzeiten in jedem Falle der bessere Weg. Sie hilft vor allem bei der genauen Klärung, welche Leistungen als Zuwendungen in diesem Sinne zu berücksichtigen sind.
Der von Ihnen vorgesehene Weg der notariellen Testamentsurkunde ist somit nicht nur gangbar, sondern auch zu empfehlen. Über den genauen Inhalt der vorzunehmenden Erklärung wird Sie der beauftragte Notar hinreichend aufklären.
Im Rahmen des gesetzlichen Ausgleichsanspruches wäre zwar eine Umrechnung der jeweiligen Zuwendung unter Bewertung des Kaufkraftschwundes vorzunehmen. Spätere Wertveränderungen und Erträge blieben jedoch unberücksichtigt.
Allerdings ist der Erblasser ist bei der lebzeitigen Abfassung der letztwilligen Verfügung im Wesentlichen frei. Ist auch eine Anrechnung der Zinsen gewünscht, empfiehlt es sich damit, auch diese (etwa für den Zeitraum bis zum Eintritt des Erbfalles) als Anrechnungsposten ausdrücklich mit aufzunehmen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser ersten Einschätzung weitergeholfen zu haben.
Bitte beachten Sie, dass anhand der zur Verfügung stehenden Informationen lediglich eine erste Einschätzung erfolgen konnte. Für eine umfassende Beratung im Rahmen einer Beauftragung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc Weckemann
Rechtsanwalt
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Marc Weckemann
C-G-W Rechtsanwälte
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Schenkungen anrechnen aufs Erbe
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Erbrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Marc Weckemann
Meine Eltern leben noch, sind geschäftsfähig und wir sind drei Geschwister. Wir haben von unseren Eltern in den letzten 20 Jahren jeweils sehr unterschiedliche finanzielle Zuwendungen bekommen und wollen dies gerecht auf das zukünftige Erbe anrechnen lassen. Dazu möchten wir mit einem Notar eine Urkunde erstellen. Diese soll besagen, dass im Todesfall meiner Eltern das Erbe auf uns drei Kinder verteilt wird unter Berücksichtigung bereits geflossener monetärer Schenkungen gemäß angehängter Liste (die von meinem Vater verwaltet wird). Dies auch unabhängig der 10-Jahres-Frist, die wir nicht berücksichtigen wollen.
Beispiel: Erbvolumen beträgt 300.000 Euro. Erben sind die drei Kinder. Die Schenkungen werden in Anrechnung gebracht: Kind A hat in den letzten 20 Jahren 80.000 Euro erhalten, Kind B hat 20.000 Euro erhalten, Kind C bislang nichts. Also sieht die Erbverteilung dann so aus:
Kind A: 100.000 – 80.000 = 20.000 Euro
Kind B: 100.000 – 20.000 = 80.000 Euro
Kind C: 200.000 Euro
Fragen:
1) ist der vorgeschlagene Weg – notarielle Urkunde – richtig oder gibt es sonst noch etwas zu beachten?
2) wie geht man mit der Tatsache um, dass das bereits geschenkte Geld auf der Bank ja Zinsen erbracht hätte und die nun fehlen; auf deutsch: Kind C, das bislang nichts von den Eltern erhalten hat, guckt doppelt in die Röhre? Kann man das irgendwie ausgleichen?
Mit freundlichem Gruß
realiter
Kind Kind Eltern Geld Bank
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