Badlüfter = Gemeinschaftseigentum oder sondereigentum

| 17. Mai 2021 17:31 |
Preis: 50,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Zusammenfassung

Kann ich die Reperaturkosten für Sondereigentum, zb einen Badlüfter, von der Hausvewaltung auch im Nachhinein herausverlangen, wenn der Badlüfter zu einem späteren Zeitpunkt als Gemeinschaftseigentum behandelt wird?

Grundsätzlich ist es schwierig, bereits getätigte Reparaturkosten für Sondereigentum im Nachhinein von der Hausverwaltung erstattet zu bekommen, wenn das betreffende Objekt (in diesem Fall der Badlüfter) zu einem späteren Zeitpunkt als Gemeinschaftseigentum behandelt wird. Um eine mögliche Erstattung der Kosten zu erreichen, müssten Sie nachweisen können, dass der Badlüfter bereits zum Zeitpunkt der Reparatur als Gemeinschaftseigentum hätte behandelt werden müssen und die Hausverwaltung diesbezüglich einen Fehler begangen hat. In diesem Fall könnten Sie versuchen, die Kosten aufgrund einer fehlerhaften Verwaltung zurückzufordern. Bei Reparaturen des Gemeinschaftseigentums ist es normalerweise so, dass zuerst ein Antrag auf der Eigentümerversammlung gestellt wird. Dann wird abgestimmt und wenn der Antrag die Mehrheit erhält, werden danach die Handwerker beauftragt, die Reparatur durchzuführen. Bei einer unaufschiebbaren Notmaßnahmen könnten sie sofort die Reperatur des Gemeinschaftseigentums beauftragen. Zu beachten ist auch eine grundsätzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Eintritt und Kenntnis des Schadens.

ich habe eine eigentumswohnung in einem mehrfamilienhaus (24 eigt.). im juli 2010 war mein badezimmerlüfter defekt, auf rückfrage bei der haussverwaltung wurde mir mitgeteilt, der lüfter wäre sondereigentum, die reparatur müsse ich selbst bezahlen. man empfahl mir für die reparatur eine firma, mit der man selbst arbeite, die ich dann auch einschaltete und die rechung über ca. 450 € bezalte. im letzten jahr bemerkte ich, dass auch bei weiteren eigentümern der badlüfter repariert werden mußten. jetzt wurden die lüfter aber als gemeinschaftseigentum behandelt, die reparaturkosten wurden von der weg bezahlt. als top für diesjährige eigentümerversammlung zum jahr 2020 habe ich aufnehmen lassen, abstimmung ob lüfter als gemeinschafts- oder sondereigentum zu behandeln ist und ob die von mir szt. bezahlten reparaturkosten ggfls. zurückerstattet werden. vorauszusehen ist sicherlich, dass gewünscht wird, lüfter als gemeinschaftseigentum zu behandeln. die frage ist also: könnte ich in diesem falle meine sztg. auslagen zurückverlangen? (in der teilungserklärung ist über badlüfter speziell nichts aufgeführt)

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Hier kommt es zunächst auf § 5 WEG an und zwar genau auf den 2. Absatz

Zitat:
§ 5 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums
(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Räume sowie die zu
diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können,
ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines
anderen Wohnungseigentümers über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus
beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Soweit sich das Sondereigentum auf
außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks erstreckt, gilt § 94 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechend.
(2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und
Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand
des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder Teile des
Grundstücks befinden.
(3) Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, dass Bestandteile des Gebäudes, die Gegenstand des
Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören.
(4) Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und Beschlüsse aufgrund einer
solchen Vereinbarung können nach den Vorschriften des Abschnitts 4 zum Inhalt des Sondereigentums gemacht
werden. Ist das Wohnungseigentum mit der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder der Reallast eines Dritten
belastet, so ist dessen nach anderen Rechtsvorschriften notwendige Zustimmung nur erforderlich, wenn ein
Sondernutzungsrecht begründet oder ein mit dem Wohnungseigentum verbundenes Sondernutzungsrecht
aufgehoben, geändert oder übertragen wird.


Wenn das Badezimmer keine Lüftungsmöglichkeit über Fenster hat, dann kann ein defekter Lüfter zu Schimmelbildung führen. Dies wäre dann eine Beeinträchtigung der Sicherheit. Daher gehört der Lüfter nach Absatz 2 zum Gemeinschaftseigentum, wenn das Bad nur dadurch ausreichend gelüftet werden kann.

Bei Reparaturen des Gemeinschaftseigentums ist es normalerweise so, dass zuerst ein Antrag auf der Eigentümerversammlung gestellt wird. Dann wird abgestimmt und wenn der Antrag die Mehrheit erhält, werden danach die Handwerker beauftragt, die Reparatur durchzuführen.

Bei Ihnen war die Reihenfolge anders. Dies ist eigentlich nur bei unaufschiebbaren Notmaßnahmen im Sinne des § 21 Absatz 2 WEG in der damaligen Fassung beziehungsweise § 18 Absatz 3 in der seit dem 01.12.2020 geltenden Fassung zulässig.
Daran, dass es sich bei der Reparatur um eine Notmaßnahme gehandelt hat, die nicht bis zur Eigentümerversammlung hätte warten können, bestehen ernsthafte Zweifel.

Selbst wenn die Reparatur eine unaufschiebbare Notmaßnahme gewesen wäre, wären Ihre Ansprüche aus dem Jahr 2010 bereits verjährt. Verjährung wird jedoch nur dann geprüft, wenn sich die Gegenseite darauf beruft.

Somit könnte die juristische Unkenntnis, wie sie bei den meisten Wohnungseigentümern vorhanden ist, zu einem Erstattungsbeschluss auf der nächsten Eigentümerversammlung führen. Dieser wäre sogar gültig, solange er nicht vom Gericht aufgehoben wird.

Ein Eigentümer, der erkennt, dass dieser Beschluss den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung widersprechen würde, hätte nach der Eigentümerversammlung nur einen Monat Zeit, eine Anfechtungsklage einzureichen.

Schadenersatzansprüche gegen den damaligen Verwalter wegen der falschen Auskunft wären ebenfalls schon verjährt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 18. Mai 2021 | 11:06

vielen dank für ihre rasche antwort. zur frage der verjährung ist mir aber unklar: ich konnte ERST aus der einladung vom 26.06.2020 (!!) zum 13.07.2020 für das jahr 2019 und den beigefügten unterlagen erkennen, dass die weiter in 2019 angefallenen badlüfterreparaturen nunmehr nicht wie bei mir als sondereigentum, sondern als gemeinschaftseigentum zugerechnet wurden. das hatte ich unmittelbar = am 27.06.2020 per mail bei der hausverwaltung angesprochen. mit antwortmail vom 30.06.2020 antwortete die haussverwaltung, man habe verständniss und werde die frage bei der NÄCHSTEN we-präsenzveransstaltung im jahr 2021 (für das jahr 2020) behandeln. und die ist jetzt für morgen 19.05.2021 angesetzt. also: meine KENNTNIS am 26.06.2020, meine reklamation am 30.06.2020 - und doch verjährt??? danke für ihre nachricht im voraus, damit ich für die morgige we-versammlung vorbereitet bin:

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Mai 2021 | 11:21

Sehr geehrter Fragesteller,

der Badlüfter ist 2010 kaputt gegangen. Also ist 2010 der Anspruch auf Reparatur beziehungsweise Ersatz der Kosten entstanden, wenn es sich bei der Reparatur um eine unaufschiebbare Notmaßnahme gehandelt haben sollte.
Im Jahr 2010 haben Sie auch erfahren, dass der Verwalter damals den Badlüfter als Sondereigentum eingestuft hat.

Somit haben Sie im Jahr 2010 alle Tatsachen gewusst, die Sie brauchten, um die Rechtsauffassung des Verwalters zu prüfen und die 3 Jährige Frist des § 195 BGB begann mit Ablauf des Jahres 2010.

Aber auch wenn Sie die Verjährungsfrist des § 199 Absatz 3 Nr. 1

Zitat:
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an


nehmen, wäre die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2020 eingetreten.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 18. Mai 2021 | 11:59

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