Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Der Gesetzgeber hatte bis einschließlich zum Veranlagungszeitraum 1997 durch § 3 Nr. 66
Einkommensteuergesetz (EStG) aF (alte Fassung) die Gewinne aus dem Erlass von Schulden zum Zwecke der Sanierung bei Vorliegen von Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungseignung und Sanierungsabsicht steuerfrei gestellt.
Ab dem Veranlagungszeitraum 1998 ist der Schuldenerlass, also der Darlehensverzicht, in jedem Fall durch ertragswirksame Ausbuchung der Verbindlichkeit in der Steuerbilanz darzustellen und somit außerordentlicher Ertrag, der nicht mehr per se steuerfrei ist.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht
www.kanzlei-hermes.com
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!
Sehr geehrter Herr RA Hermes,
vielen Dank für Ihre Ausführung.
Folgende Nachfrage hätte ich noch:
Ihrer Ausführung entnehme ich, dass der Darlehensverzicht steuerrechtlich als Einnahme zu werten ist und somit zu versteuern ist.Gibt es da wirklich keine andere Möglichkeit, Erlass wegen besondere Härte o.ä., da die zu erwartende Steuerschuld nicht bezahlt werden kann?
Ihr Ratsuchender
Vielen Dank für Ihre Nachfrage. Es kommt insoweit ein Erlass bzw. eine Stundung in Betracht:
Für die ertragsteuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 27. März 2003 (IV A 6 - S 2140 – 8/03) die obersten Finanzbehörden der Länder angewiesen, folgende Grundsätze für eine Stundung bzw. einen Erlass zu beachten:
a) Liegen Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungseignung und Sanierungsabsicht vor, also die Voraussetzungen des bis 1997 gültigen § 3 Nr. 66 EStG
(aF), ist auf Antrag des Steuerpflichtigen ab dem Jahr 1998 die Steuer auf den Sanierungsgewinn gemäß § 163 AO
abweichend festzusetzen. Hierfür werden Verluste und negative Einkünfte unbeschadet von Ausgleichs- und Verrechnungsbeschränkungen bis zur Höhe des Sanierungsgewinns mit diesem verrechnet. Die Verluste bzw. negativen Einkünfte sind insoweit aufgebraucht; sie gehen nicht mehr in den nach § 10d Abs. 4 EStG
festzustellenden verbleibenden Verlustvortrag ein.
b) Hat der Steuerpflichtige durch seinen Antrag nach § 163 AO
der Verlustverrechnung zugestimmt, wird seinem Antrag nach § 222 AO
auf Stundung der Steuer aus dem restlichen Sanierungsgewinn unter Widerrufsvorbehalt entsprochen.
c) Nach abschließender Prüfung und nach Feststellung der endgültigen auf den verbleibenden zu versteuernden Sanierungsgewinn entfallenden Steuer ist die Steuer und sind ggf. erhobene Stundungszinsen nach § 227 AO
zu erlassen.
Die Möglichkeit, die Steuer aus dem Sanierungsgewinn unter den allg. Voraussetzungen zu stunden oder zu erlassen (sachlicher Billigkeitsgrund, Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit), bleibt durch die vorgenannten Sonderregelungen unberührt.
Auf eine Stundung oder einen Erlass der Gewerbesteuer bezieht sich das Schreiben des BMF nicht. Die Entscheidung für solche Maßnahmen im Rahmen der Gewerbesteuer trifft allein die jeweilige Gemeinde.
Mit besten Grüßen
RA Hermes