Sehr geehrte Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Beratungsanfrage aufgrund des geschilderten Sachverhaltes, wie folgt:
Wenn Ihnen die Kündigung Ihres Arbeitsvertrages zum 31.07.2021 am 28.04.2021 schriftlich zuging, ist diese nicht fristgerecht erfolgt.
Innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung muss daher beim Arbeitsgericht Klage eingereicht werden, da die Kündigung – trotz möglicher Rechtsunwirksamkeit – ansonsten bestandskräftig wird.
Nach gesetzlicher Regelung, § 622 Abs. 2 Nummer 7 BGB gilt für Ihren Arbeitsvertrag eine siebenmonatige Kündigungsfrist, sodass die Kündigung erst zum 30.11.2021 wirksam werden kann, es sei denn, Ihr Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag sieht andere Fristen vor.
Unabhängig von der falschen Kündigungsfrist wäre natürlich auch die Frage, ob hier tatsächlich betriebsbedingt gekündigt werden konnte, was wiederum davon abhängt, ob wir es mit einem Kleinbetrieb (weniger als 10 Mitarbeiter) zu tun haben, oder nicht. Bei einem Kleinbetrieb sind die Hürden natürlich niedriger, während andernfalls vorgetragen werden müsste, dass man Sie nicht auf einem anderen Posten einsetzen kann, und dass eine Sozialauswahl stattgefunden hat.
Was eine Abfindung angeht, so steht Ihnen eine solche nicht per se zu - diese ist Verhandlungssache, es sei denn, eine Abfindung wäre arbeits - oder tarifvertraglich vereinbart (meist nicht der Fall).
Sollte Ihr Arbeitsverhältnis vor dem Arbeitsgericht enden, dann könnten Sie eine Abfindung nach Maßgabe der §§ 9,10 KSchG aushandeln, als Richtwert gilt hier pro Beschäftigungsjahr 1/2 Bruttomonatsgehalt.
Sie sollten daher auf jeden Fall umgehend Kündigungsschutzklage erheben, parallel dazu mit dem Arbeitgeber einen Abfindungsvergleich aushandeln, in welchem natürlich auch evtl. restliche Ansprüche auf Urlaubsabgeltung, Überstunden etc. geregelt werden sollten.
Bei Bedarf stehe ich Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen gerne zur Verfügung, und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Müller
Antwort
vonRechtsanwältin Yvonne Müller
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