Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Gartenhaus ist ein Gebäude mit Aufenthaltsraum im bauordnungsrechtlichen Sinne der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO). Das Bauvorhaben war nicht verfahrensfrei oder genehmigungsfreigestellt, sondern es bedarf (auch heute noch) der Baugenehmigung.
Das Gartenhaus darf nicht zum eigenen Wohnen oder Ferienwohnen für Touristen genutzt werden. Ein solches wäre leider nicht genehmigungsfähig.
Sie können und sollten nachträglich eine Baugenehmigung beantragen, wobei das Gartenhaus als Nebenanlage zum Wohngebäude fungiert. Für den Schwarzbau der Verkäufer können Sie nichts - ein Bußgeld droht Ihnen insoweit nicht.
Sie müssen aber damit rechnen, dass die Bauaufsichtsbehörde ohne vorhandene Baugenehmigung in einem bauordnungsrechtlichen Verwaltungsverfahren gegen Sie die Nutzung untersagen oder Sie zum Einreichen prüffähiger Bauvorlagen zwingen wird. Als neue Grundstückseigentümer sind jetzt Sie dafür verantwortlich, dass auf Ihrem Grundstück alle Vorschriften des öffentlichen Baurechts eingehalten werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Fachanwalt für Verwaltungsrecht