Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie haben trotz der Unterbrechung Ihrer aufstrebenden Angestelltentätigkeit einen Anspruch darauf, dass Sie nach der Beendigung der Elternzeit zu den Bedingungen zurückkehren, die Inhalt Ihres Arbeitsvertrages sind. Dabei stellt die Vorschrift des <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/beeg/__15.html" target="_blank">§ 15</a> Abs. 5 Satz 3 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/beeg/index.html" target="_blank">BEEG</a> lediglich klar, dass dies AUCH für die Gestaltung der Arbeitszeit gilt.
Insofern haben Sie eine relativ günstige Verhandlungsposition. Allerdings ist hier nicht klar, inwieweit Sie sich gegenüber dem ursprünglich vereinbarten Aufgabenbereich soweit hochgearbeitet haben, dass die Beibehaltung des konkreten Arbeitsplatzes, den Sie zuletzt besetzt hatten, gerechtfertigt ist.
Keinesfalls aber darf Ihr Arbeitgeber Sie zu einer Arbeit „degradieren“, die nicht Gegenstand des Arbeitsvertrages und der darin von Ihnen verlangten Qualifikationen sind.
Sie haben nicht nur einen Anspruch auf Wiedereinstellung (das Arbeitsverhältnis wurde ja nie beendet), sondern auf Rückkehr zu dem konkreten Arbeitsplatz, wie er vertraglich vereinbart ist.
Im Übrigen sind die mündlichen Versprechungen Ihres Arbeitgebers im Zweifel nicht maßgeblich, allerdings dürfen Sie auf der anderen Seite nicht dadurch benachteiligt werden, dass der Arbeitgeber jetzt andere Pläne hat.
Eine Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz ist nur im Rahmen des Weisungsrechts des Arbeitgebers zulässig, das seine Grenzen dort findet, wo seine - begründeten - betrieblichen Belange hinter denen des Arbeitnehmers aufgrund seiner Fürsorgepflicht zurückstehen müssen. Jedenfalls muss der alternative Arbeitsplatz dann aber in etwa gleichwertig sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage angemessen beantworten. Falls noch Etwas unklar geblieben ist oder ich einen für Sie bedeutsamen Punkt übersehen haben sollte, können Sie gerne rückfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Ich muß nochmal nachhaken, mein erster Arbeitsvertrag in dieser Klinik beinhaltete, dass ich auch andere mir zumutbare, meinen Fähigkeiten entsprechende Aufgaben zu übernehmen hab. Allerdings habe ich danach Oktober 2003 einen erhalten mit der Aufschrift: Beförderung zur Chefarztsekretärin - Änderung Arbeitsvertrag 13.09.2002. Die beinaltet, dass die Beförderung als Anerkennung meiner bisherigen Leistungen dient... Und mein Gehalt wurde wurde erhöht. Da steht dieser Satz vom 1. Arbeitsvertrag mit anderen Tätigkeiten verrichten usw. nicht mehr drin. Also verstehe ich Sie richtig, dass mein Arbeitgeber mich nicht nur wie er sagt lediglich beschäftigen muss zu gleichen Konditionen allerdings auch an einem anderem Platz, sondern auch meine Stelle mir wiedergeben muss, da ich einen spezifischen Änderungsvertrag für diese Position erhalten hab? Wo finde ich das niedergeschrieben? Ich denke nämlich am Donnerstag werden die mich versuchen unter Druck zu setzen und wenn ich wüßte, das können sie rechtlich gar nicht mit mir machen, dann sieht die Sache anders aus und ich kann ganz anders auftreten und evtl. etwas schriftliches mitbringen und vorweisen.´
Vielen vielen Dank das ist jetzt wirklich wieder ein Hoffnungsschimmer für mich
Sehr geehrte Ratsuchende,
die Rechtsgrundlage, auf die Sie sich berufen können, ist letztlich der geänderte Arbeitsvertrag mit den Bedingungen, wie sie vor dem Antritt der Elternzeit gegolten haben.
Dass Sie einen Anspruch auf Rückkehr zu diesem vorigen Arbeitsplatz haben, ergibt sich aus der bereits genannten Vorschrift des § 15 BEEG
, wonach das Arbeitsverhältnis nur vorläufig ausgesetzt wird.
Da der Arbeitsvertrag nie außer Kraft gesetzt wurde, sondern nur die Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung zurückgestellt wurde, können Sie nach Beendigung der Elternzeit immer darauf bestehen, den gleichen Arbeitsplatz (soweit verfügbar, aber jedenfalls einen vergleichbaren, Ihren Qualifikationen entsprechenden Arbeitsplatz) wieder zu besetzen.
Für Ihr Gespräch am Donnerstag viel Glück. Wenn Sie dabei nicht vorwärts kommen, sollten Sie weitere juristische Hilfe am Besten vor Ort in Anspruch nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt