Arbeitsmittelrückgabe bei Homeoffice

8. April 2021 21:56 |
Preis: 50,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt C. Norbert Neumann

Zusammenfassung

Wenn nichts Abweichendes im Arbeitsvertrag vereinbart ist, erfolgt die harausgabe von Arbeitsmitteln, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber überlassen wurden, am Wohnsitz des Arbeitnehmers, den er zum Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses hatte (§ 269 Absatz 1 BGB).

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe meinen Arbeitsvertrag während der Probezeit fristgerecht gekündigt (am 26.3.2021 zum 12.4.2021). Ich habe quasi eine Außenstelle des Hauptsitzes geführt, das Büro befand sich bei mir zu Hause (170km entfernt). Man hat mir Büromöbel und Arbeitsmaterial wie Handy, Laptop etc. zur Verfügung gestellt. Bin ich nun nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet die Sachen in die Hauptniederlassung zu bringen? Mir standen 8 Urlaubstage für das laufende Kalenderjahr zu, die ich auch in Anspruch nehme, und die, da Ostern dazwischen lag, die Kündigungsfrist komplett abdecken. Es gibt keine schriftlichen Vereinbarungen über diesen Sachverhalt.

Mit freundlichen Grüßen
Reimers

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach § 269 Absatz 1 BGB hat eine Leistung am Wohnsitz des Schuldners zu erfolgen, wenn nichts anderes vertraglich vereinbart ist.

Die Herausgabe der Büromittel und der Arbeitsmittel erfolgt daher an Ihrem Wohnsitz. Sie sind nicht verpflichtet, die Sachen in die Hauptniederlassung zu bringen.

Es reicht also aus, wenn Sie Ihrem Arbeitgeber die Herausgabe in Ihrer Wohnung anbieten. Er muss sie dann auf eigene Kosten abholen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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