Sehr geehrter Ratsuchender,
eine Skizze wurde nicht hochgeladen; vielleicht laden Sie die noch hoch.
Sofern aber eine Baugenehmigung für die Errichtung vorhanden gewesen ist und die Bauten auch entsprechend der Baugenehmigung ohne wesentliche Änderungen errichtet worden sind, kann nach hrer Sachverhaltsdarstellung der neue Nachbar oder die Stadt, keinen (Teil)Abriss verlangen.
Denn dann würde der Bestandsschutz greifen, der auch nicht dann entfallen ist, wenn nun das Gartengrundstück einen neuen Eigentümer hat. Auch diesen gegenüber und auch seinem geplanten Neubauprojekt wirkt der Bestandsschutz dann weiter.
Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn eine abweichende, besondere Vereinbarung im Grundbuch eingetragen oder sonstwie wirksam vereinbart worden wäre, was ich aber Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht entnehmen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
schade, die Skizze scheint nicht angekommen zu sein - nachträglich kann ich die nicht hochladen, oder?
Ihre Antwort erscheint mir aber für meine Zwecke absolutausreichend.
Eine Nachfrage noch zur Sicherheit: Auch in Hinblick auf die Höhe der Mauer kann keine Veränderung verlangt werden, oder?
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie könnten dann versuchen, mir die Skizze per Email zuzuschicken. Die Adresse ist bei den Kontaktdaten hinterlegt.
Auch hinsichtlich der Mauerhöhe gilt dann aber nach Ihrer Darstellung der Bestandsschutz, sodass der Nachbar nichts machen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg