ich lebe seit nunmehr etwa neun Monaten von meinem Mann getrennt.
Ich bin im gemeinsamen Haus geblieben, er ist ausgezogen. Die Kinder sind erwachsen und nicht Gegenstand der Auseinandersetzung. Vielmehr geht es um die Auszahlung meines Mannes das Haus betreffend. Wir sind als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen. Wir haben das Haus während der Ehe gebaut; allerdings sind meinerseits mehrere höhere Geldbeträge (Schenkungen und Erbschaften meiner Eltern) mit eingeflossen. Ich möchte nun wissen, ob ich diese Beträge herausrechnen darf oder ob diese sozusagen im Zugewinn verbleiben und ich diese ebenfalls ausgleichen muss. Mein Mann hat etwa 10.000 € eingebracht; ich hingegen rund € 80.000,-. Keines der Gelder blieb auf dem Konto, sondern ist entweder mitverbaut worden oder für Einrichtungsgegenstände verwendet worden.
Das Haus wird auf rund € 600.000 geschätzt. Wieviel muss ich, bei zugrundelegung der o.g. Zahlen, an meinen Mann zahlen, wenn ich das Haus übernehmen möchte.
Wie verhält es sich hier mit einem Ausgleich des Hausrats, der Anschaffungswert ist nach 18 Jahren Ehe nicht mehr repräsentativ. Auch hierfür wurden die Schenkungen teilweise verwendet.
Vielen Dank für rasche Antwort.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Legt man Ihre Zahlen einmal einer Zugewinnrechnung zugrunde, so müssten Sie noch 265.000 EUR an Ihren Mann für den Miteigentumsanteil zahlen.
Schenkungen oder Erbschaften aus der Familie sind sog. privilegierte Zuwendungen im Zugewinn. Diese werden Ihrem Anfangsvermögen zur Zeit der Eheschliessung zugerechnet. Es wird also so getan, als ob Sie dieses Geld bereits in die Ehe eingebracht hätten.
Ihr Anfangsvermögen wäre also 80 TEUR. Ihr Endvermögen beläuft sich auf den hälftigen Hauswert, also 300TEUR. Sie haben daher einen Zugewinn in der Ehe von 220 TEUR.
Das Anfangsvermögen Ihres Ehemanns betrug 10 TEUR. Sein Endvermögen 300 TEUR. Dies ergibt einen Zugewinn von 290 TEUR.
Die Differenz beträgt dann 70 TEUR, der Ausgleichsanspruch zu Lasten Ihres Ehemannes die Hälfte davon also 35 TEUR.
Wenn Sie ihm den Miteigentumsanteil abkaufen möchten, wären also danach 300 TEUR - 35 TEUR, also 265 TEUR zu zahlen.
Natürlich ist dies eine oberflächliche Berechnung anhand der von Ihnen geschilderten Zahlen. Im Streitfalle würde man das Anfangsvermögen noch indexieren - d.h. dem Kaufpreisschwund anpassen- müssen.
Der Hausrat ist gesondert zu betrachten. Dieser muss zwischen Ihnen aufgeteilt werden. Dabei ist für einen wertmäßigen Vergleich der heutige Zeitwert entscheidend.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Sascha Steidel Fachanwalt für Familienrecht
Rückfrage vom Fragesteller6. April 2021 | 11:16
Sehr geehrter Herr Steidel,
vielen Dank für Ihre rasche Antwort. Allerdings sprechen Sie die Indexierung an ohne darauf einzugehen, auf welchen Zeitpunkt hier abzustellen ist. Sicherlich würde mir dies zugute kommen, wenn sie das erwähnen?! Gilt hier zur Feststellung des Indexwertes der Zeitpunkt der Eheschließung oder ist hier der Index für das Jahr der jeweiligen Zuwendung entscheidend?
Herzlichen Dank für kurze Klarstellung und freundlichen Gruß.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt6. April 2021 | 14:59
Bei privilegierten Erwerben durch Erbschaften oder Schenkungen ist der Indexwert zur Zeit der Zuwendung / des Erwerbs maßgeblich. Dies ergibt sich aus § 1376 Abs. 1 BGB.