Sehr geehrter Fragesteller,
die Rechtsgrundlage für ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters ist:
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§ 66 Handakten
(1) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Er hat die Handakten für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde. Diese Verpflichtung erlischt mit der Übergabe der Handakten an den Auftraggeber, spätestens jedoch binnen sechs Monaten, nachdem der Auftraggeber die Aufforderung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten erhalten hat, die Handakten in Empfang zu nehmen.
(2) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten und der einzelnen Schriftstücke nach den Umständen unangemessen ist.
(3) Handakten im Sinne dieser Vorschrift sind nur die Schriftstücke, die der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, nicht aber der Briefwechsel zwischen dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten und seinem Auftraggeber, die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit sich der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte zum Führen von Handakten der elektronischen Datenverarbeitung bedient. Die in anderen Gesetzen getroffenen Regelungen über die Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.
Hiernach sehe ich KEIN Zurückbehaltungsrecht wegen der Anwaltskosten, die dem Steuerberater aufgrund eines eigenen Auftrags mit dem Anwalt entstanden sind.
Allerdings hat der Steuerberater wegen der verjährten Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht.
Auch ein bereits verjährterAnspruch kann in analoger Anwendung des § 390 S. 2 BGB ein Zurückhaltungsrecht begründen, wenn die Verjährung des Honoraranspruchs noch nicht eingetreten war, als der Herausgabeanspruch des Mandanten entstand.
Siehe: (BGHZ 48, 116;Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberatung, Rz 79)
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt
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"Allerdings hat der Steuerberater wegen der verjährten Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht.
Auch ein bereits verjährter Anspruch kann in analoger Anwendung des § 390 S. 2 BGB ein Zurückhaltungsrecht begründen, wenn die Verjährung des Honoraranspruchs noch nicht eingetreten war, als der Herausgabeanspruch des Mandanten entstand.
Siehe: (BGHZ 48, 116;Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberatung, Rz 79)"
Dies ist noch etwas unklar, die verjährte Honorarrechnung ist auch dem Jahr 2017 und 2020 verjährt. 2021 verlang der Mandant die Herausgabe der elektronischen Daten. Besteht noch ein Zurückbehaltungsrecht?
Sehr geehrter Fragesteller,
in dem Fall kommt es darauf an, wann der Herausgabeanspruch des Mandanten nach der angeführten Rechtsprechung entstanden ist.
Regelmäßig entsteht der Herausgabeanspruch mit der Beendigung des Mandats (Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Oktober 2020 – IX ZR 243/19).
War also bei Beendigung des Mandats die Forderung noch nicht verjährt, blieb das ZR bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt