Steuerberater Herausgabe Daten Zurückbehaltungsrecht

10. März 2021 12:52 |
Preis: 50,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

für die Erstellung der Buchhaltung 2014 und 2015 einer Kapitalgesellschaft wurde 2016 ein Steuerberater beauftragt.

Die Kanzlei führte die Erstellung der Buchhaltung sowie die Erstellung der Jahresabschlüsse 2014 & 2015 aus. Zudem gab es eine 2016 Betriebsprüfung der Kapitalgesellschaft.

Der Steuerberater erhielt für die Arbeiten einen Vorschuss in Höhe von 2000€, eine Endabrechnung durch den Steuerberater für die Jahresabschlussarbeiten sowie für die Buchführung 2014-2015 erfolgte 2017. (Leistungdatum: 2017, Rechnungsdatum: 2017)

Aufgrund der Höhe der Forderung wurde die Endabrechnung bis jetzt nicht beglichen.

Für die Betriebsprüfung erhielt die Kapitalgesellschaft eine Honorarrechnung in Höhe von 1500 €, für die Eintreibung dieser Forderung beauftragte der Steuerberater einen Anwalt der mittlerweile einen Vollstreckungstitel gegenüber der Kapitalgesellschaft besitzt.

Die Hauptforderung der Honorarrechnung in Höhe von 1500 € für die Betriebsprüfung wurde mittlerweile direkt beim Steuerberater bezahlt, jedoch sind noch 800 € Anwaltskosten offen.

Der neue Steuerberater der Kapitalgesellschaft benötigt nun die Elektronische Datenbestände (Datenbestände aus 2015) für die Fortführung der Buchhaltung.

Die Endabrechnung für die Buchhaltung aus dem Jahr 2017 sind mittlerweile verjährt, jedoch sind noch die Anwaltskosten in Höhe von 800 € offen.

Besitzt der Steuerberater noch eine Zurückbehaltungsrechnung für die Elektronische Datenbestände, da die Anwaltskosten noch offen sind?

Zusammengefasst:

Rechnung für die Buchhaltung sind verjährt, Hauptforderung des Steuerberater für die Betriebsprüfung wurde bezahlt.







Einsatz editiert am 10.03.2021 15:15:23

10. März 2021 | 17:37

Antwort

von


(1782)
Alexander-Puschkin-Str. 59
39108 Magdeburg
Tel: 0391-24306582
Tel: 0176-45636963
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Andreas-Wilke-__l108520.html
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

die Rechtsgrundlage für ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters ist:

Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§ 66 Handakten
(1) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Er hat die Handakten für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde. Diese Verpflichtung erlischt mit der Übergabe der Handakten an den Auftraggeber, spätestens jedoch binnen sechs Monaten, nachdem der Auftraggeber die Aufforderung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten erhalten hat, die Handakten in Empfang zu nehmen.
(2) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten und der einzelnen Schriftstücke nach den Umständen unangemessen ist.
(3) Handakten im Sinne dieser Vorschrift sind nur die Schriftstücke, die der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, nicht aber der Briefwechsel zwischen dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten und seinem Auftraggeber, die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit sich der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte zum Führen von Handakten der elektronischen Datenverarbeitung bedient. Die in anderen Gesetzen getroffenen Regelungen über die Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.

Hiernach sehe ich KEIN Zurückbehaltungsrecht wegen der Anwaltskosten, die dem Steuerberater aufgrund eines eigenen Auftrags mit dem Anwalt entstanden sind.

Allerdings hat der Steuerberater wegen der verjährten Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht.

Auch ein bereits verjährterAnspruch kann in analoger Anwendung des § 390 S. 2 BGB ein Zurückhaltungsrecht begründen, wenn die Verjährung des Honoraranspruchs noch nicht eingetreten war, als der Herausgabeanspruch des Mandanten entstand.
Siehe: (BGHZ 48, 116;Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberatung, Rz 79)

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 11. März 2021 | 14:22

"Allerdings hat der Steuerberater wegen der verjährten Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht.

Auch ein bereits verjährter Anspruch kann in analoger Anwendung des § 390 S. 2 BGB ein Zurückhaltungsrecht begründen, wenn die Verjährung des Honoraranspruchs noch nicht eingetreten war, als der Herausgabeanspruch des Mandanten entstand.
Siehe: (BGHZ 48, 116;Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberatung, Rz 79)"

Dies ist noch etwas unklar, die verjährte Honorarrechnung ist auch dem Jahr 2017 und 2020 verjährt. 2021 verlang der Mandant die Herausgabe der elektronischen Daten. Besteht noch ein Zurückbehaltungsrecht?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. März 2021 | 15:03

Sehr geehrter Fragesteller,

in dem Fall kommt es darauf an, wann der Herausgabeanspruch des Mandanten nach der angeführten Rechtsprechung entstanden ist.

Regelmäßig entsteht der Herausgabeanspruch mit der Beendigung des Mandats (Bundes­ge­richtshof, Urteil vom 15. Oktober 2020 – IX ZR 243/19).

War also bei Beendigung des Mandats die Forderung noch nicht verjährt, blieb das ZR bestehen.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Wilke
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

(1782)

Alexander-Puschkin-Str. 59
39108 Magdeburg
Tel: 0391-24306582
Tel: 0176-45636963
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Andreas-Wilke-__l108520.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Miet- und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119123 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die verständliche Antwort ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
sehr gut und umfassend. Sehr ausführliche Antwort. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Danke für die schnelle und umfangreiche Beantwortung meiner Frage ...
FRAGESTELLER