Inclusivmiete

| 8. März 2021 10:13 |
Preis: 25,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


12:39

Wir haben folgendes Problem. 2017 haben wir mit dem Vermieter eine Inclusivmiete schriftlich vereinbart. Im Mietvertrag sind die Punkte: Netto-Miete und Vorauszahlung der Betriebskosten durchgestrichen und daneben steht Handschriftlich" Pauschalmiete (NK +Heizung+Warmwasser)" und daneben der Betrag 945 Euro. Dazu Staffelmiete, jährlich 10 Euro mehr. Es gab 2018 einen Eigentümerwechsel. Dieser will nun die Mietstruktur nach §556 a BGB und § 2 HeizkostVO ändern. Wir denken unzulässig, da gar keine Vereinbarung über die Betriebskosten gemäß § 556 BGB getroffen wurde. Es ist kein Betrag genannt der die Nebenkosten oder Heizkosten deklariert. Es ist nur der eine Betrag 945 Euro im Mietvertrag.

Damit hat der Eigentümer mangels Abwälzung dieser Kosten auf den Mieter diese zu tragen. Dann ist mangels Abrechnung auch kein Verstoß gegen den Sinn und Zweck der Heizkostenverordnung zu sehen, da die Verordnung die Verteilung der Kosten regelt. Werden auf den Mieter aber keine Kosten verteilt, ist sie nicht anwendbar.
Der Vermieter kündigt an dass gemäß der HeizkostenVO Heizung und Warmwasser verbrauchsabhängig abgerechnet werden soll und verweist auf einen § im Mietvertrag " Heizungs- und Warmwasser Versorgung. Hier steht was von Umlage der Kosten auf den Mieter, dieser Punkt wurde aber handschriftlich vom alten Vermieter überschrieben mit den Worten : alles in Pauschalmiete enthalten!

Nun will der neue Vermieter Erfassungsgeräte in unserer Wohnung montieren und hat uns einen verbindlichen Termin angekündigt. Dürfen wir den Einbau verweigern? Wir sind nur wegen der Pauschalmiete eingezogen weil es ein sehr altes Haus ist mit undichten Fenstern und einer Heizung die ziemlich alt ist. Wenn der neue Vermieter Erneuerungen machen würde (dichte Fenster zb oder eine energieeffiziente Heizungsanlage und Wärmedämmung, Isolierung ect haben wir überhaupt nichts gegen eine Abrechnung der Nebenkosten aber der Vermieter will nichts erneuern und die Kosten auf uns umwälzen. Können Sie uns sagen, ob es sich lohnt dagegen vors Gericht zu gehen?? Können wir den Einbau verweigern?

Mit vielen herzlichen Grüßen und Danke im Voraus!!

8. März 2021 | 11:09

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Jedwede Änderung eines Mietvertrages bedarf Ihrer Zustimmung.

Da Sie hier nicht zustimmen und ich auch keinen Grund für eine Zustimmung sehe, halte ich auch den Einbau der Zähler durch den neuen Vermieter für einen Umstand, dem Sie widersprechen sollten.

Die in Ihrem Vertrag vereinbarte Pauschalmiete sowie der vom ehemaligen Vermieter vorgenommene handschriftliche Zusatz bzw. Streichung sind auch für den neuen Vermieter bindend.

Auch wenn eine derartige Vereinbarung ungewöhnlich ist, da sie eigentlich bei Zimmervermietungen, Vermietung von Ferienwohnungen und Wohngemeinschaften üblich ist, kann sie aber auch für ein Haus vereinbart werden. Der BGH hat zwar mit Urteil vom 19.7.2006 (Az. VIII ZR 212/05) wegen Verstoßes gegen die Betriebskostenverordnung diese Regelung missbilligt.

Dies bedeutet aber nur, dass der Vermieter auf Ihr Verlangen eine Abrechnung erteilen müsste, nicht aber, dass eine solche Vereinbarung -wie damals geschlossen- unwirksam ist und nicht bindend für den neuen Vermieter. Sie können daher dem Einbau widersprechen.

Für Rückfragen stehe ich jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Klein


Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

Rückfrage vom Fragesteller 8. März 2021 | 12:27

Vielen Dank für Ihre Antwort Herr Klein!
Wir haben Sie als zweite Meinung gefragt, da unser Anwalt der Meinung ist der Vermieter dürfte die Mietstruktur einseitig ändern nach § 556 a BGB.
Habe ich Sie richtig verstanden, dass die HeizkostenVO in unserem Fall dann gar nicht angewendet werden kann und auch der § 556 a BGB keine Anwendung findet? Dort steht ja dass der Vermieter abweichend vom Mietvertrag die Betriebskosten (Heizkosten und Warmwasser) einseitig durch Erklärung, verbrauchsabhängig auf Mieter umlegen darf.

Vielen Dank schonmal für Ihre Antwort und im Zweifelsfall kommen wir zu Ihnen falls unser Anwalt uns gerichtlich nicht vertreten will.
Mfg

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. März 2021 | 12:39

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre email.

In der Tat würde § 556 a BGB dies grundsätzlich erlauben, aber hier greift § 556 a IV BGB und die in Ihrem Fall eindeutige Regelung im Vertrag.

Da die Regelung im Mietvertrag, der mit dem alten Vermieter geschlossen worden ist, auch für den neuen bindend sind, bin ich nach wie vor der Ansicht, dass das Vorhaben des Vermieters nicht möglich ist ohne eine Vertragsänderung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Klein

Bewertung des Fragestellers 10. März 2021 | 16:12

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