Gerne zu Ihrer Frage:
Soweit ich weiß besteht hierzu Bestandschutz, weil es mehr als 5 Jahre vor der Wende so Bestand hatte.
Antwort:
Einen baurechtswidrigen Bestandsschutz gab es z.B. für „Schwarzbauten" in der DDR bestenfalls durch eine Duldung gem. § 11 Absatz 3 der VO über die Bevölkerungsbauwerke vom 08.11. 1984 dergestalt, dass nämlich 5 Jahre nach dem Bau eine Rückbauverfügung nicht mehr ergehen konnte.
Soweit der Bestandsschutz, der zum öffentlichen Recht gehört.
Unberührt davon blieben aber zivilrechtliche Ansprüche etwa aus dem Nachbarschaftsrecht sowie auch Fragen der baulichen Sicherheit wie Statik und Brandschutz, Fluchtwege etc. Denn zum den Letzteren konnten auch Bußgelder verhängt werden.
Vorliegend ist aber jetzt fraglich, ob diese DDR-Duldung in das jetzige Baurecht bzw. sogar Bauordnungsrecht der BRD hinein wirkt.
Das kann durch „Verwirkung" geschehen, indem die Baubehörde den baurechtswidrigen Zustand länger geduldet hat und damit bei dem Eigentümer ein berechtigtes Vertrauen entstehen konnte, man werde nicht einschreiten. So im Einzelnen dazu das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss v. 5.08.1991 – Az. 4 B 130.91.
Oder aber durch Fortwirken der o.g. Verjährung:
Eine nach § 11 III der Verordnung der DDR über Bevölkerungsbauwerke vom 8. 11. 1984 eingetretene Verjährung der behördlichen Eingriffsbefugnis steht dem Erlass einer Beseitigungsanordnung nach § 77 I ThürBauO ebenso entgegen wie dem Erlass einer Nutzungsuntersagung nach dieser Vorschrift.
So das OVG Weimar, Urteil vom 18. 12. 2002 - 1 KO 639/0.
Erfordernisse der baulichen Sicherheit wie Statik und Brandschutz, Fluchtwege etc. bleiben in beiden Varianten unberührt, sind also auch nach aktuellem Recht zu befolgen.
Dies ist eine summarische Ersteinschätzung aus der Ferne, sodass Sie eine(n) auf diesem Gebiet versierte(n) Anwalt/in in Ortsnähe zur Vertiefung und ggf. Vertretung beiziehen sollten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
5. März 2021
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00:11
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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