Sehr geehrte(r) Ratsuchender(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich verstehe Ihre Anfrage so, dass Sie die Darlehensraten seit einiger Zeit nicht mehr beglichen haben.
Der Darlehensgeber kann seinen Rückzahlungsanspruch gegen Sie auf dem Rechtsweg durchsetzen. Er kann einen Anwalt mit der Geltendmachung seiner Ansprüche beauftragen und die Kosten hierfür als Verzugsschaden gemäß §§ 280, 286 BGB ersetzt verlangen, wenn Sie sich in Verzug befinden. Er kann zudem auch seinen Anspruch gerichtlich gegen Sie geltend machen, wobei Sie die Prozesskosten jedenfalls dann zu tragen haben, wenn Sie sich mit der Rückzahlung in Verzug befinden.
Sollte der Darlehensgeber seinen Anspruch gegen Sie nach Jahren geltend machen, sollten Sie sorgsam überprüfen, ob der Anspruch möglicherweise bereits verjährt ist. Der Anspruch auf Rückzahlung verjährt gemäß §§ 195, 199 BGB nach Ablauf einer dreijährigen Verjährungsfrist beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Rückzahlungsanspruch fällig wird. Soweit der Rückzahlungsanspruch verjährt ist, sollten Sie gegenüber dem Darlehensgeber die Einrede der Verjährung erheben und die Rückzahlung verweigern.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein und stehe Ihnen bei Rückfragen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrter Herr Anwalt,
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Richtig, ich habe die Darlehensraten nicht beglichen. Bzw. ich habe meine Kreditkarte im Ausland nicht beglichen. Allerdings habe ich zudem auch mehrmals telefonisch und via mail versucht die Bank im Ausland. (Nicht EU) zu kontaktieren, keine Antwort.
Ich habe jetzt nur die Befürchtung das sich die Schulden türmen, weiterverkauft wurden und ich mich irgendwann mit einem Inkasso Büro auseinandersetzen muss.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Der Darlehensgeber hat natürlich das Recht, statt einem Anwalt ein Inkassounternehmen mit der Einziehung der Forderung zu beauftragen. Sie wären, soweit Sie sich in Verzug befinden, für die Inkassokosten in gesetzlicher Höhe ersatzpflichtig. Diese sind jedoch nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes gedeckelt - "türmen" werden sich diese Kosten nicht. Es werden indes vermutlich laufend Zinsen auf die Forderungen auflaufen, die sich über Jahre durchaus zu einem vergleichsweise hohen Betrag aufsummieren können. Wie hoch diese ausfallen, hängt von dem vereinbarten Zinssatz ab.
Soillten Sie von einem Inkassounternehmen kontaktiert werden, der Rückzahlungsanspruch nicht verjährt sein und Sie die Gesamtforderung nicht aufbringen können, sollten Sie versuchen, eine Ratenzahlungsvereinbarung zu erzielen. Eine solche steht eher im Interesse des Gläubigers als ein für ihn kostspieliges Inkassoverfahren gegen einen Schuldner, bei dem am Ende nichts oder nur wenig zu holen ist, sodass Sie gute Chancen für eine Ratenzahlungsvereinbarung haben.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -