Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung haben Sie mit der Firma einen Kaufvertrag über den Ankauf Ihrer Goldmünze geschlossen. Die Gegenseite ist, vorbehaltlich einer genauen Prüfung des Schriftverkehrs, dazu verpflichtet, Ihnen den Kaufpreis auszuzahlen.
Sie sollten ihr dazu zunächst eine Frist setzen.
Nach Fristablauf ist sie mit der Zahlung in Verzug und hätte die Kosten eines Anwalts, der Ihre Interessen vertritt, als Verzugsschaden zu erstatten.
Erfolgt außergerichlich weiterhin keine Zahlung, kann der Anspruch dann auch gerichtlich verfolgt werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 14.10.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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14.10.2011
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14:50
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht