IG METALL ERA Eingruppierung

22. Februar 2021 14:42 |
Preis: 65,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Helge Müller-Roden

Zusammenfassung

Kann ich gegen eine niedrigere Einordnung einer Tarifgruppe vorgehen, da ich noch nicht ganz eingearbeitet sei?

Wenn Ihre Stelle als EG11 bewertet wurde, aber Ihnen nur EG10 angeboten wird, können Sie dies anfechten. Die Begründung, dass zwei ERA-Stufen nicht übersprungen werden dürfen und noch nicht eingearbeitet sind, ist rechtlich fragwürdig. Sie sollten der Eingruppierung widersprechen, eine detaillierte Begründung verlangen und rückwirkend die korrekte Bezahlung fordern.

Ich bin seit 2013 in einer Firma und ich wurde am Anfang in einer bestimmten Rolle in der EG9 TV (Metall- und Elektro Industrie BW Tarifgebiet Südbaden) eingestuft.

Wie von vorliegende Unterlagen bewiesen, wurde ich im Jahr 2017 in einer anderen Rolle „nominiert".
Nur ab Januar 2021 liegt endlich eine Bewertung (Job Description) für diese Rolle vor und die Stelle wurde als EG11 von der Firma bewertet.
Aber mir wird nur EG10 gerade angeboten, weil ich noch nicht völlig eingearbeitet wäre und Sprünge von zwei ERA-Stufen zusammen nicht erlaubt wären , daher die Entscheidung.
Ist es so berechtigt? Kann ich die Angebotene Eingruppierung reklamieren? Danke

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Entgegen Ihrer SV-Schilderung liegen Ihrer Anfrage kein weiteren Unterlagen vor

Für Sie gilt derzeit der Tarifvertrag
M+E Entgelte u. AVo 2018-2020 vom 06.02.2018 mit Wirkung ab 01.04.2018;
frühere Versionen (ab 2017) habe ich nicht. Daneben ist der M+E ERA (SB): Manteltarifvertrag vom 14.06.2005 zu beachten, insbesondere die hier in § 18
geregelte Ausschlussfrist, innerhalb derer vermeintliche Ansprüche geltend gemacht werden müssen:

18.1.2 alle übrigen Ansprüche innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
18.1.3 Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden,
sind verwirkt, es sei denn, dass der Beschäftigte durch unverschuldete Umstände nicht in der Lage war, diese Fristen einzuhalten.

18.2 Wenn ein Anspruch vom betroffenen Beschäftigten oder schriftlich durch den Betriebsrat dem Grunde nach geltend gemacht ist, dann ist, solange der Anspruch nicht erfüllt ist,
eine nochmalige Geltendmachung auch für sich anschließende Ansprüche nicht erforderlich.
18.3 Bleibt die Geltendmachung erfolglos, so tritt die Verwirkung nicht ein, vielmehr gilt dann die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Die dreijährige Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in welchem der Anspruch entstanden ist.

Danach sind alle Ansprüche vor 2018
bereits erledigt, ohne Geltendmachung
alle Ansprüche vor Juli 2020.

Das Angebot der Eingruppierung in EG10, weil Sie noch nicht völlig eingearbeitet sind und zwei ERA-Stufen nicht übersprungen werden dürfen, erachte ich beides als rechtsfehlerhaft.

Sie sollten widersprechen und eine detaillierte Begründung verlangen und rückwirkend die korrekte Bezahlung.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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