Kurzarbeit nicht wirksam, Gehalt zu gering.

| 19. Februar 2021 19:28 |
Preis: 30,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


20:30

Guten Abend,

mein Ex-Arbeitgeber (Beschäftigungsverhältnis endete am 31.12.2020) verweigert mir die volle Zahlung meines Gehalts aufgrund von Kurzarbeit.

Diese war allerdings einseitig angeordnet und von mir schriftlich nie bewilligt worden.

Außerdem waren Beginn und Dauer der Kurzarbeit und Lage und Verteilung der Arbeitszeiten nicht definiert (Chef beendet kurzfristig Kurzarbeit und fordert Erscheinen am Arbeitsplatz am Vortag).

Meines Wissens ist die Kurzarbeit damit unwirksam, auch wenn ich sie angetreten habe. Mein Ex-Arbeitgeber versicherte außerdem mündlich allen Arbeitnehmern, die 40% on top aus der Betriebskasse zu zahlen.

Nach Beendigung meines Arbeitsverhältnisses (befristeter Arbeitsvertrag über 10 Monate) entzog er mir jedoch diesen Aufschlag und berechnete rückwirkend nur 60% für alle Monat der Kurzarbeit, weshalb ich mit der letzten Lohn-Auszahlung nur noch einen Bruchteil meines Gehalts bekam.

Neben diesem Job habe ich noch einen Nebenjob, der allerdings zum Zeitpunkt keinen Gewinn abwirft (Förderinitiative der MfG Baden Württemberg). Dieser Job bestand schon vor der Kurzarbeit. Mein Ex-Arbeitgeber nahm es mir dann übel, aufgrund der fehlenden Definition der Arbeitszeiten nicht sofort verfügbar zu sein, da ich im Nebenjob beschäftig war. Leider konnte ich mein Leben so nicht planen.

Verhält sich mein Ex-Arbeitgeber damit im Rahmen des Gesetzes?
Im Arbeitsvertrag gibt es zur Kurzarbeit keine Klausel, es gibt keine Betriebsvereinbarung da kein Betriebsrat und es gibt auch keinen Tarifvertrag.

Ich habe meinen Ex-Arbeitgeber bereits per Einschreiben abgemahnt und eine Frist zur Zahlung gesetzt. Per E-Mail äußerte er sich, "er wird sicher nichts bezahlen".

Über eine schnelle Rückmeldung freue ich mich!

19. Februar 2021 | 19:58

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Unter Kurzarbeit wird eine vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit verstanden. Hat die Kurzarbeit eine vorübergehende Einstellung der Arbeit zur Folge, wird von sog. Kurzarbeit Null gesprochen.

Kommt es zu einem vorübergehenden Arbeitsausfall kann es für den Arbeitgeber notwendig werden, Kurzarbeit anzuordnen. Der Arbeitsausfall kann neben wirtschaftlichen Gründen oder betrieblichen Strukturveränderungen auch unabwendbare Ereignisse wie Corona zur Ursache haben. Die Anordnung der Kurzarbeit soll zum einen die Entlastung des Betriebes durch Senkung der Personalkosten ermöglichen und andererseits die Erhaltung der Arbeitsplätze sicherstellen.

Grundvoraussetzung für die Anordnung von Kurzarbeit ist eine Vereinbarung mit Ihnen als Arbeitnehmer.

Da weder der Arbeitsvertrag hier eine Möglichkeit eröffnet, noch Tarifvertrag etc. noch eine Massenentlassung vorliegt, ist die einseitige Anordnung unwirksam.

Im Hinblick auf ggf bestehende Ausschlussfristen in Ihrem Arbeitsvertrag sollten Sie umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Klein


Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

Rückfrage vom Fragesteller 19. Februar 2021 | 20:17

Sehr geehrter Herr Klein,

Danke für die schnelle Bestätigung!

Ist mit der Vereinbarung zwingend ein schriftliches Dokument gemeint?

In meinem Arbeitsvertrag findet sich außerdem keine gesonderte Klausel zu Ausschlussfristen, was mir noch etwas Zeit verschaffen sollte (2 Jahre), richtig?

Um meiner, bereits per Einschreiben eingegangenen, Mahnung Ausdruck zu verleihen möchte ich meinem Ex-Arbeitgeber nun mit rechtlichen Konsequenzen drohen. Ist das eine gute Idee?

Die Frist der Mahnung ist auf den 28.02. angesetzt und ich werde bei erfolglos abgelaufener Frist weitere Schritte einleiten. Ich bin allerdings an einer außergerichtlichen Einigung interessiert und hoffe Ihn mit etwas Druck überzeugen zu können.


Gruß,

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Februar 2021 | 20:30

Sehr geehrter Fragesteller,

Ja. Bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung, die hier nicht vorliegt. Wenn keine Ausschlussfrist gesetzt ist, haben Sie noch Zeit. Sie sollten dann mit rechtlichen Konsequenzen drohen. Wenn er aber weiterhin nicht reagiert, müssen Sie zum Arbeitsgericht.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Klein

Bewertung des Fragestellers 19. Februar 2021 | 21:08

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Super Mann, hat mich nur nochmals in meiner Annahme bestätigt und mir das Selbstvertrauen gegeben gegen meinen Ex-Arbeitgeber rechtlich vorzugehen.

Nur zu empfehlen!

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Stellungnahme vom Anwalt:

Vielen Dank

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 19. Februar 2021
5/5,0

Super Mann, hat mich nur nochmals in meiner Annahme bestätigt und mir das Selbstvertrauen gegeben gegen meinen Ex-Arbeitgeber rechtlich vorzugehen.

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