Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Unter Kurzarbeit wird eine vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit verstanden. Hat die Kurzarbeit eine vorübergehende Einstellung der Arbeit zur Folge, wird von sog. Kurzarbeit Null gesprochen.
Kommt es zu einem vorübergehenden Arbeitsausfall kann es für den Arbeitgeber notwendig werden, Kurzarbeit anzuordnen. Der Arbeitsausfall kann neben wirtschaftlichen Gründen oder betrieblichen Strukturveränderungen auch unabwendbare Ereignisse wie Corona zur Ursache haben. Die Anordnung der Kurzarbeit soll zum einen die Entlastung des Betriebes durch Senkung der Personalkosten ermöglichen und andererseits die Erhaltung der Arbeitsplätze sicherstellen.
Grundvoraussetzung für die Anordnung von Kurzarbeit ist eine Vereinbarung mit Ihnen als Arbeitnehmer.
Da weder der Arbeitsvertrag hier eine Möglichkeit eröffnet, noch Tarifvertrag etc. noch eine Massenentlassung vorliegt, ist die einseitige Anordnung unwirksam.
Im Hinblick auf ggf bestehende Ausschlussfristen in Ihrem Arbeitsvertrag sollten Sie umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Klein
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Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
Sehr geehrter Herr Klein,
Danke für die schnelle Bestätigung!
Ist mit der Vereinbarung zwingend ein schriftliches Dokument gemeint?
In meinem Arbeitsvertrag findet sich außerdem keine gesonderte Klausel zu Ausschlussfristen, was mir noch etwas Zeit verschaffen sollte (2 Jahre), richtig?
Um meiner, bereits per Einschreiben eingegangenen, Mahnung Ausdruck zu verleihen möchte ich meinem Ex-Arbeitgeber nun mit rechtlichen Konsequenzen drohen. Ist das eine gute Idee?
Die Frist der Mahnung ist auf den 28.02. angesetzt und ich werde bei erfolglos abgelaufener Frist weitere Schritte einleiten. Ich bin allerdings an einer außergerichtlichen Einigung interessiert und hoffe Ihn mit etwas Druck überzeugen zu können.
Gruß,
Sehr geehrter Fragesteller,
Ja. Bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung, die hier nicht vorliegt. Wenn keine Ausschlussfrist gesetzt ist, haben Sie noch Zeit. Sie sollten dann mit rechtlichen Konsequenzen drohen. Wenn er aber weiterhin nicht reagiert, müssen Sie zum Arbeitsgericht.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein