Grafik-Rechnung nicht überwiesen + Erpressung mit Datenherausgabe

| 17. Januar 2021 22:49 |
Preis: 25,00 € |

Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jürgen Vasel

Ich bin Freelancer/Grafik und habe für einen langjährigen Kunde (Maschinenbau) eine bestehende Bedienungsanleitung überarbeitet (Korrekturen/Änderungen) und eine Rechnung: 899,- Euro / 30.11.2020 / sofort zahlbar ohne Abzug, erstellt. Die Rechnung ist bis dato nicht überwiesen und ich habe auch noch keine Mahnung erstellt.

Am 16.01.2021 hatte ich nun ein Schrieb/Kunde im Briefkasten mit folgendem Inhalt:
> Wir erlauben uns Ihre Rechnung zu unserer Entlastung an Sie zurück zusenden.
Eine Begleichung der Rechnung erfolgt erst nachdem Sie der Aufforderung nachgehen, an uns sämtliche und vollständige Unterlagen was die Bedienungsanleitungen XY-Produkte betrifft, überreichen. Das betrifft unter anderem unsere Bilder, unsere Zeichnungen und unsere Texte/Übersetzungen, die wir Ihnen zur Verfügung gestellt haben, die Rohdaten eben der Bedienungsanleitungen. Bis dahin werden wir die Geschäftsbeziehungen einstellen.>

Hintergrund:
Dieser Kunde wollte bereits vor Weihnachten, dass ich die kompletten Daten (also alle Daten die ich jemals für den Kunde erstellt habe) inklusive offener Dateien (Rohdaten/Layoutdaten) an ihn herausgebe - was ich rein rechtlich nicht muss (da gibt's zich Urteile dazu). Seither aus good will zwar gemacht und dann denen nur den Aufwand berechnet habe. Aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Lage habe ich aber via E-Mail erklärt, dass ich momentan keine Daten herausgebe.

Zudem ist es natürlich klar, dass die Datenherausgabe bedeutet, dass die Jobs für mich gestorben sind. Zudem bekomme ich eh noch kaum Jobs. Die einzelnen Bilder, Texte etc. haben die mir zur Verarbeitung geschickt und wenn Sie die bei sich nicht ablegen ist das auch nicht mein Problem - dafür macht man sich Sicherungskopien und die ganz Schlauen ziehen sich die Daten aus den E-Mails oder sind legen einfach nur ordentlich ab.

Fragen:
1. Ich sehe das als Erpressung an und hier werden Äpfel mit Birnen verglichen.
Sprich der deal, Rechnung erst überweisen, wenn die Datenherausgaben erfolgen
ist wohl vor keinem Gericht durchsetzbar oder können die das einfach fordern?
2. Wie soll ich vorgehen. Zuerst Mahnung 1 und vermutlich dann auch Mahnung 2 und dann?
3. Bei dem Betrag (899,- Euro) lohnen sich vermutlich keine weiteren Schritte oder doch Inkassobüro?

Viel Text, aber nur drei Fragen.
Danke für ihre Antwort.

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:

1. Solange Ihre Rechnung nicht bezahlt ist, dürften Sie ein Zurückbehaltungsrecht an den Daten haben.

2. Da seit Ihrer Rechnung mehr als 30 Tage vergangen sind, brauchen Sie überhaupt nicht zu mahnen. Der Kunde ist gem. § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB schon in Verzug.

3. Der nächste Schritt wäre, einen Mahnbescheid zu beantragen. Dies können Sie selbst tun (https://www.online-mahnantrag.de/; vergessen Sie nicht die Verzinsung von 9%-Punkten über dem Basiszins und die Verzugskostenpauschale von 40,00 €) oder Sie beauftragen einen Rechtsanwalt damit. Gern stehe ich insofern zur Verfügung (Ihr hier gezahltes Honorar wird angerechnet).

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.

Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 19. Januar 2021 | 13:35

Guten Tag Herr Vasel,

Nachfrage zu 3.
Danke für den Link zum Mahnantrag – dieser geht ja dann direkt über das Mahngericht.
D. h. wenn der Kunde sich immer noch quer stellt, kann es auch zu einer Verhandlung kommen, oder?

Viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Januar 2021 | 16:33

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

wenn der Kunde Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt und Sie das streitige Verfahren beantragen sowie weiteren Gerichtskostenvorschuss einzahlen, findet ein „normaler" Zivilprozess statt. Ich empfehle, spätestens dann einen Anwalt zu beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 19. Januar 2021 | 17:14

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Vielen Dank für die fundierte Antwort samt beantworteter Nachfrage – Empfehlung!

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