Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
1. Solange Ihre Rechnung nicht bezahlt ist, dürften Sie ein Zurückbehaltungsrecht an den Daten haben.
2. Da seit Ihrer Rechnung mehr als 30 Tage vergangen sind, brauchen Sie überhaupt nicht zu mahnen. Der Kunde ist gem. § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB
schon in Verzug.
3. Der nächste Schritt wäre, einen Mahnbescheid zu beantragen. Dies können Sie selbst tun (https://www.online-mahnantrag.de/; vergessen Sie nicht die Verzinsung von 9%-Punkten über dem Basiszins und die Verzugskostenpauschale von 40,00 €) oder Sie beauftragen einen Rechtsanwalt damit. Gern stehe ich insofern zur Verfügung (Ihr hier gezahltes Honorar wird angerechnet).
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Vasel,
Nachfrage zu 3.
Danke für den Link zum Mahnantrag – dieser geht ja dann direkt über das Mahngericht.
D. h. wenn der Kunde sich immer noch quer stellt, kann es auch zu einer Verhandlung kommen, oder?
Viele Grüße
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
wenn der Kunde Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt und Sie das streitige Verfahren beantragen sowie weiteren Gerichtskostenvorschuss einzahlen, findet ein „normaler" Zivilprozess statt. Ich empfehle, spätestens dann einen Anwalt zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt