Verwertung von Gegenständen die vom Mieter zurückgelassen wurden

8. Januar 2021 12:01 |
Preis: 80,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Gewerbeimmobilie vermietet mit einen Mietvertrag bis Ende 2026.
Der Mieter bzw. sein Untermieter ist ohne Kündigung des Mitvertrages über Nacht ausgezogen und hat die Mietzahlungen sofort eingestellt.
Entsprechende Mahnungen/Abmahnungen wurden ordnungsgemäß zugestellt, nach erfolglosen Mahnungen wurde eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ausgesprochen und ein Termin für eine vollständige Räumung mit einer Schlüsselübergabe gesetzt.
Vom ehemaligen Mieter haben wir bis heute keine Antworten erhalten.
Bei seiner neuen Adresse in einer Bürogemeinschaft gibt es auch nur noch einen Briefkasten.
Die Gesellschaft wurde auch verkauft und der neue Gesellschafter hat seinen Wohnsitz im Ausland.

In den Mieträumen befanden sich noch diverse Büromöbel und Warenbestände, wem diese Gegenstände gehören, ist uns nicht bekannt. (Mieter oder Untermieter)

Zu meiner Frage, kann ich die Gegenstände verwerten. Das Ganze hat sich im März/April 2020 abgespielt.

Mit freundlichen Grüßen
























8. Januar 2021 | 15:35

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

An Sachen Ihres Mieters können Sie Ihr Vermieterpfandrecht ausüben (§§ 562 , 578 BGB) ausüben und die zurück gelassenen Gegenstände durch öffentliche Versteigerung (§ 1235 BGB ) verwerten.

An Sachen des Untermieters oder Dritter (z.B. Ware unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten) haben Sie dagegen kein Pfandrecht. Hier könnten Sie sich ggf. auf § 959 BGB (Aufgabe des Eigentums) berufen und die dadurch herrenlos gewordenen Sachen an sich nehmen und im freien Verkauf verwerten. Die Umstände (plötzlicher Auszug über Nacht, Besitzaufgabe an den Gegenständen, sofortige Einstellung der Mietzahlung, keine Reaktion auf weitere Schreiben) lassen sich hier schon als Indiz für eine Äußerung des Aufgabewillens an den zurückgelassenen Gegenständen auslegen, zumindest soweit diese im Eigentum von Mieter oder Untermieter standen.
Wichtig wäre dabei aber, dass Sie die geplante Verwertung unter angemessener Fristsetzung von mindestens einem Monat nachweisbar sowohl Mieter als auch Untermieter ankündigen. Ist dies nicht möglich, wäre auch eine Versteigerung und Hinterlegung (§ 383 BGB ) in Betracht zu ziehen. Die Erlangung eines Titels bezüglich der Mietschulden und anschließende Vollstreckung per Gerichtsvollzieher in die Gegenstände des Mieters wäre auch denkbar.

Auch wenn nach Ihrer Schilderung eher unwahrscheinlich ist, dass Sie noch eine Rückmeldung von Mieter oder Untermieter bekommen, besteht bei der Verwertung von in der Immobilie zurückgelassenen Gegenständen immer auch ein gewisses Risiko einer späteren Schadensersatzforderung - vor allem wenn Gegenstände auch im Eigentum Dritter stehen könnten. Daher empfehle ich, dass Sie das konkrete weitere Vorgehen mit einem auf Gewerbemietrecht spezialisierten Anwalt vor Ort absprechen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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